Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

faires Verfahren. Die Garantien des Art. 6 EMRK und des Art. 14 UNO-Pakt II gelten nur in Verfahren über «zivilrechtliche Ansprüche» und bei «strafrechtlichen Anklagen».10Damit kommt es entscheidend auf die Abgrenzung von «zivilrechtlichen Ansprüchen» sowie «straf- rechtlichen Anklagen» auf der einen Seite und öffentlich-rechtlichen Ansprüchen auf der anderen Seite an. Wann Ansprüche als «zivilrechtli- che Ansprüche» gelten und wann «strafrechtliche Anklagen» vorliegen, definiert der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte autonom. Die Einordnung von Rechtsmaterien als «zivilrechtliche Ansprüche» und «strafrechtliche Anklagen» durch den nationalen Gesetzgeber dient ihm dabei nur als Anhaltspunkt. So hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte insbesondere den Kreis der zivilrechtlichen Ansprüche sehr weit gezogen.11 In der Praxis haben diese supranationalen und internationalen Ga- rantien aber kaum Bedeutung erlangt. So werden Rügen wegen Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV und im Strafverfahren auf Art. 33 Abs. 3 LV gestützt. Für die Konkreti- sierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zieht der Staatsgerichtshof aber immer wieder die Rechtsprechung und die Lehre zu Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 EMRK heran.12 3.Grundrechtsträger Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist für alle Menschen gewährleistet, sodass sich Inländer und Ausländer gleichermassen darauf berufen kön- nen.13Träger dieses Grundrechts sind ferner juristische Personen des Privatrechts, privatrechtliche Zusammenschlüsse ohne eigene Rechts- 568Hugo 
Vogt 10Vgl. Frowein / Peukert, EMRK, Art. 6 Rz. 5 ff.; Meyer-Ladewig, EMRK, Art. 6 Rz. 4 ff.; Grabenwarter, EMRK, § 24 Rz. 4 ff. 11Vgl. Frowein / Peukert, EMRK, Art. 6 Rz. 5 ff.; Meyer-Ladewig, EMRK, Art. 6 Rz. 4 ff.; Grabenwarter, EMRK, § 24 Rz. 4 ff. 12Zum Anspruch auf rechtliches Gehör als Kombinationsgrundrecht vgl. Wille T., Verfassungsprozessrecht, S. 336 ff. 13Vgl. Höfling, Grundrechtsordnung, S. 248; Wille T., Verfassungsprozessrecht, S. 343. Allgemein zur Grundrechtsträgerschaft von Ausländern siehe Hoch, Krite- rien, S. 643; Hoch, Schwerpunkte, S. 82 f. Vgl. auch StGH 2005/89, Entscheidung vom 1. September 2006, S. 7 f., publiziert unter <www.stgh.li>. 34
	        

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