Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

zu begründen sind. Diese Pflicht ist auch einfachgesetzlich in Art. 83 Abs. 3 und 4 LVG verankert.5 2.2Internationales Recht Auf völkerrechtlicher Ebene gewährleistet der Anspruch auf ein faires Verfahren in Art. 6 Abs. 1 EMRK in seiner Konsequenz auch einen sol- chen auf Entscheidungsbegründung.6Er bietet aber nach der Rechtspre- chung des Staatsgerichtshofes keinen über die Begründungspflicht ge- mäss Art. 43 LV hinausgehenden Rechtsschutz.7 3.Sinn und Zweck Der Staatsgerichtshof sieht den wesentlichen Zweck der Begründungs- pflicht darin, dass «der von einer Verfügung oder Entscheidung Betrof- fene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Be- gründung wehren kann.»8Die «Offenlegung der Entscheidungsgründe» 543 
Begründungspflicht 5So Kley, Grundriss, S. 258; vgl. für Österreich Peter Pernthaler / Peter Pallwein- Prettner, Die Entscheidungsbegründung des österreichischen Verfassungsgerichts- hofs, in: Rainer Sprung / Bernhard König (Hrsg.), Die Entscheidungsbegründung in europäischen Verfahrensrechten und im Verfahren vor internationalen Gerichten, Wien / New York 1974, S. 199. Sie weisen darauf hin, dass die Lehre heute weitge- hend die Begründungspflicht gerichtlicher Entscheidungen als einen allgemeinen Verfahrensgrundsatz betrachtet, der naturgemäss auch auf die Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof als einem institutionell und strukturell unzweifelhaft der Gerichtsbarkeit zuzuordnendem Organ Anwendung findet. Vgl. aber auch zu den Ausnahmen vom Begründungszwang im Verfahren vor dem deutschen Bundesver- fassungsgericht, insbesondere im Zusammenhang mit Nichtannahmebeschlüssen gemäss § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG, Klein, Begründungszwang, S. 480 ff. 6Vgl. Frowein / Peukert, EMRK, S. 213 f. Rz. 182 ff.; Meyer-Ladewig, EMRK, S. 149 Rz. 109 ff., und Grabenwarter, EMRK, S. 364 Rz. 66. Ebenso kann sich ein An- spruch auf Begründung aus Art. 5 Abs. 2 EMRK ergeben, wonach jeder festgenom- menen Person innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache mitgeteilt werden muss, welches die Gründe für ihre Festnahme sind und welche Beschuldigungen gegen sie erhoben werden. Siehe Müller / Schefer, Grundrechte, S. 885 Fn. 338, und ausführlich dazu Tobias Wille, S. 435 ff. in diesem Buch. 7StGH 2011/35, Urteil vom 24. Oktober 2011, nicht veröffentlicht, S. 24 Erw. 7.2 mit Verweis auf Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonven- tion (EMRK), Zürich 1993, S. 286 Rz. 485. 8Siehe statt vieler: StGH 2001/22, Entscheidung vom 17. September 2001, <www. stgh.li>, S. 18 Erw. 2.1; StGH 2004/29, Urteil vom 27. September 2004, <www.stgh. li>, S. 23 Erw. 3.1; StGH 2005/67, Urteil vom 2. Oktober 2006, <www.stgh.li>, 45
	        

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