2.3.9Vollstreckung innerhalb angemessener Frist Eine effektive Gewährleistung des Rechts auf Zugang zum Gericht macht es unabdingbar, dass eine endgültige und verbindliche Gerichts- entscheidung tatsächlich umgesetzt wird. Das Vollstreckungsverfahren bildet insoweit einen integralen Bestandteil des Gesamtverfahrens. Art. 6 Abs. 1 EMRK verpflichtet die Konventionsstaaten, Verwaltungs- und Gerichtssysteme zu errichten, die die Vollstreckung einer endgültigen bindenden Entscheidung in angemessener Zeit sicherstellen.190Die Voll- streckung darf nicht in exzessiver Weise zu Lasten der obsiegenden Par- tei verzögert werden.191Ein Aufschub kann unter besonderen Voraus- setzungen gerechtfertigt sein. Die Garantie des Zugangs zum Gericht darf dabei allerdings nicht «leer laufen».192 Spezialliteratur-Verzeichnis Karpenstein Ulrich / Mayer Franz C., EMRK. Konvention zum Schutz der Menschen- rechte und Grundfreiheiten, München 2012 (zit: Karpenstein / Mayer, EMRK); Kley An- dreas, Art. 29a BV, in: Ehrenzeller / Mastronardi / Schweizer / Vallender (zit.: Kley, Art. 29a BV); Meyer-Ladewig Jens, Europäische Menschenrechtskonvention. Handkommentar, 3. Aufl., Baden-Baden 2011 (zit.: Meyer-Ladewig, EMRK). 540Tobias
Michael Wille 190Siehe Grabenwarter, EMRK, S. 360 Rz. 59 mit Rechtsprechungsnachweisen. 191Frowein / Peukert, EMRK, S. 169 Rz. 5 mit Rechtsprechungshinweisen. 192Grabenwarter, EMRK, S. 360 Rz. 59. 47