geben ist. Ein solches Vorgehen, so der Staatsgerichtshof, stelle nicht mehr Auslegung, sondern Gesetzgebung dar. Zudem gehe es bei der in Frage stehenden Fallgruppe nicht um vermögenslose juristische Perso- nen, sondern um juristische Personen, die nicht vermögenslos sind, de- ren Vermögen aber gesperrt ist. Er wies darauf hin, dass seine vermit- telnde verfassungskonforme Auslegung des § 97a StPO auch in Fällen wie diesem eine vertretbare Lösung ermögliche.182 2.3.6Auslegungsfragen Entscheidungen über den Ausschluss und die Ablehnung von Gerichts- personen sind gemäss Art. 60 Abs. 3 GOG endgültig und im ordent - lichen Instanzenzug nicht mehr anfechtbar. Es ist daher nicht möglich, diese Bestimmung in dem Sinne auszulegen, dass sie ein Beschwerderecht gegen Entscheidungen des Präsidenten des Landgerichtes begründet, die Befangenheitsanträge betreffen.183Ebenso lässt der Rechtsmittelaus- schluss nach § 72 Abs. 3 ZPO keine generelle Ausnahme zugunsten einer Anfechtbarkeit von Kostenentscheidungen zu. Daran ändert auch nichts, so der Staatsgerichtshof, dass nach seiner Rechtsprechung zu Art. 43 LV nicht eindeutige Gesetzesbestimmungen im Zweifel zugunsten einer Rechtsmittelmöglichkeit zu verstehen sind. Es ergebe sich hier kein ent- sprechender Auslegungsspielraum. Der Rechtsmittelausschluss des § 72 Abs. 3 ZPO enthalte keinerlei Einschränkungen. Es gebe auch keine An- haltspunkte, wonach der Gesetzgeber Kostenentscheidungen ausneh- men wollte.184Entsprechendes gilt auch für Art. 51 Abs. 4 RSO, sodass gegen eine Entscheidung, die der Rechtsöffnung stattgibt, ausser der Ab- erkennungsklage kein Rechtsmittel, d. h. kein Rekurs an das Ober - gericht, statthaft ist.185Ebenfalls keinen Interpretationsspielraum lassen bei ihrer Anwendung die beiden verfassungskonformen Art. 9 Abs. 2a und 58b RHG zu.186 Der Staatsgerichtshof erkannte in einem Beschwerdefall, in dem der Oberste Gerichtshof eine Revisionsbeschwerde mit der Begründung 538Tobias
Michael Wille 182StGH 2010/101, Urteil vom 8. Februar 2011, nicht veröffentlicht, S. 16 ff. Erw. 3 ff. 183StGH 2011/61, Urteil vom 30. August 2011, nicht veröffentlicht, S. 8 Erw. 4.3. 184StGH 2011/112, Urteil vom 29. November 2011, nicht veröffentlicht, S. 14 f. Erw. 3.2. 185StGH 2010/131, Urteil vom 28. März 2011, nicht veröffentlicht, S. 17 Erw. 4. 186Siehe StGH 2010/128, Urteil vom 8. Februar 2011, nicht veröffentlicht, S. 18 ff. Erw. 4.3.1 ff.
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