Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

gen erforderlich sind.178Der Staatsgerichtshof macht aber auch darauf aufmerksam, dass ein derartiger Eingriff in gerichtliche Vermögenssper- ren restriktiv zu handhaben ist und neben den Gerichts- und Vertre- tungskosten in Straf(rechtshilfe)verfahren nur für die Abwehr von zivil- rechtlichen Ansprüchen, nicht aber für Aktivprozesse der juristischen Person zu rechtfertigen ist.179Es gehe daher nicht an, zur Überbrückung finanzieller Engpässe von Stiftungsbegünstigen oder anderen Beteiligten einer juristischen Person auf deren gerichtlich blockierte Vermögens- werte zu greifen.180Der Rechtsprechung ist ebenfalls zu entnehmen, dass das grundrechtliche Beschwerderecht nicht gebietet, die Honorarvor- schüsse an die Rechtsvertreter von juristischen Personen, deren gesam- tes Vermögen gesperrt ist, zu zahlen. Die Sperrung des Vermögens kommt nämlich einer dem Vorschuss ähnlichen Garantie gleich. Sie er- folgt aus dem Grund, dass ein Haftungssubstrat für die Honorarforde- rung des Rechtsvertreters erhalten bleibt und seine Mandantin ihr Ver- mögen nicht für andere Zwecke ausser für die Kosten der notwendigen Verwaltungshandlungen verwendet. Es ist daher nicht zu befürchten, dass ohne Honorarvorschüsse eine effektive Rechtsvertretung solcher juristischer Personen vereitelt würde.181 Der Staatsgerichtshof trat in einem Beschwerdefall der Auffassung des Obergerichtes entgegen, wonach im Sinne einer verfassungskonfor- men Auslegung des § 26 Abs. 2 StPO vermögenslose juristische Perso- nen bei der Gewährung der Verfahrenshilfe natürlichen Personen gleich- zustellen sind und auch Verbandspersonen, deren Vermögen gesperrt ist, in gleicher Weise wie natürlichen Personen ein Verfahrenshelfer beizu- 537 
Beschwerderecht 178StGH 2010/59, Urteil vom 29. November 2010, <www.gerichtsentscheide.li>, S. 16 Erw. 5.2; vgl. auch StGH 2010/68, Urteil vom 29. November 2010, <www.gerichts entscheide. li>, S. 10 f. Erw. 2. 179StGH 2010/59, Urteil vom 29. November 2010, <www.gerichtsentscheide.li>, S. 16 Erw. 5.2; siehe auch StGH 2010/8, Urteil vom 21. September 2010, nicht veröffent- licht, S. 19 Erw. 3.2. Allerdings erscheint die Position des Staatsgerichtshofes, wo- nach die gerichtliche Freigabe von gesperrten Vermögenswerten einer juristischen Person für Aktivprozesse nicht gerechtfertigt ist, im Lichte des aus dem Beschwer- derecht nach Art. 43 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK fliessenden Rechts auf ungehin- derten Zugang zum Gericht als fraglich. 180StGH 2010/59, Urteil vom 29. November 2010, <www.gerichtsentscheide.li>, S. 16 Erw. 5.2. 181StGH 2010/68, Urteil vom 29. November 2010, <www.gerichtsentscheide.li>, S. 10 f. Erw. 2.42
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.