Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

forderlich ist.175Ebenso teilte der Staatsgerichtshof die Auffassung des Obergerichtes und des Obersten Gerichtshofes in einem Fall, in dem es unter den festgestellten Umständen um eine Gesetzesumgehung des Be- schwerdeführers ging, der Verfahrenshilfe in Anspruch nehmen wollte. Es war ihm nämlich vor Erhebung seiner Amtshaftungsklage offenkun- dig bewusst, dass die HF als juristische Person nach den geltenden ge- setzlichen Bestimmungen keine Verfahrenshilfe erlangen konnte. Es ist daher, wie der Staatsgerichtshof zu verstehen gab, nicht zu beanstanden, wenn die ordentlichen Instanzen angenommen haben, dass der Be- schwerdeführer die Abtretung des Anspruches der juristischen Person HF an ihn als natürliche Person in der Absicht vorgenommen hat, die Verfahrenshilfebestimmungen der ZPO zu umgehen, d. h. deren An- wendung auf die HF als juristische Person zu vermeiden. Eine solche be- wusst gewählte Vorgehensweise sei weder einfachrechtlich noch verfas- sungsrechtlich zu schützen.176 2.3.5Vermögenssperren (Passiv- und Aktivprozess) Das verfassungsmässig gewährleistete Beschwerderecht muss nach stän- diger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes einen tatsächlichen wirk- samen Gehalt haben. Aus diesem Grund dürfen einer juristischen Per- son, deren Vermögenswerte gesperrt bzw. blockiert sind, zur Sicherung des materiellen Gehalts des Beschwerderechts nicht sämtliche finanziel- len Mittel entzogen werden. Die Anordnung von zivil- und strafrechtli- chen Sicherungsmassnahmen hat entsprechende Regelungen in die zu er- lassende Verfügung aufzunehmen.177So müssen juristische Personen un- ter dem Aspekt des grundrechtlichen Beschwerderechts aus gesperrten Vermögenswerten jene Mittel erhalten, die zur wirksamen Verteidigung in behördlichen Verfahren sowie für ordentliche Verwaltungshandlun- 536Tobias 
Michael Wille 175StGH 2009/144, Urteil vom 29. März 2010, nicht veröffentlicht, S. 10 ff. Erw. 2.1 ff. 176StGH 2008/47, Urteil vom 25. Juni 2009, nicht veröffentlicht, S. 25 ff. Erw. 3.3.1 ff.; vgl. auch StGH 2009/92, Urteil vom 29. November 2010, nicht veröffentlicht, S. 14 f. Erw. 2. 177Siehe StGH 2009/54, Urteil vom 1. Dezember 2009, nicht veröffentlicht, S. 15 Erw. 2.1; StGH 2009/83, Urteil vom 1. Dezember 2009, nicht veröffentlicht, S. 16 f. Erw. 3.1; vgl. auch StGH 2001/26, Entscheidung vom 18. Februar 2002, <www.stgh.li>, S. 13 f. und S. 17 Erw. 3 und Erw. 8; StGH 2010/68, Urteil vom 29. November 2010, <www.gerichtsentscheide.li>, S. 10 f. Erw. 2; StGH 2010/101, Urteil vom 8. Februar 2011, nicht veröffentlicht, S. 16 ff. Erw. 3 ff. 41
	        

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