forderlich ist.175Ebenso teilte der Staatsgerichtshof die Auffassung des Obergerichtes und des Obersten Gerichtshofes in einem Fall, in dem es unter den festgestellten Umständen um eine Gesetzesumgehung des Be- schwerdeführers ging, der Verfahrenshilfe in Anspruch nehmen wollte. Es war ihm nämlich vor Erhebung seiner Amtshaftungsklage offenkun- dig bewusst, dass die HF als juristische Person nach den geltenden ge- setzlichen Bestimmungen keine Verfahrenshilfe erlangen konnte. Es ist daher, wie der Staatsgerichtshof zu verstehen gab, nicht zu beanstanden, wenn die ordentlichen Instanzen angenommen haben, dass der Be- schwerdeführer die Abtretung des Anspruches der juristischen Person HF an ihn als natürliche Person in der Absicht vorgenommen hat, die Verfahrenshilfebestimmungen der ZPO zu umgehen, d. h. deren An- wendung auf die HF als juristische Person zu vermeiden. Eine solche be- wusst gewählte Vorgehensweise sei weder einfachrechtlich noch verfas- sungsrechtlich zu schützen.176 2.3.5Vermögenssperren (Passiv- und Aktivprozess) Das verfassungsmässig gewährleistete Beschwerderecht muss nach stän- diger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes einen tatsächlichen wirk- samen Gehalt haben. Aus diesem Grund dürfen einer juristischen Per- son, deren Vermögenswerte gesperrt bzw. blockiert sind, zur Sicherung des materiellen Gehalts des Beschwerderechts nicht sämtliche finanziel- len Mittel entzogen werden. Die Anordnung von zivil- und strafrechtli- chen Sicherungsmassnahmen hat entsprechende Regelungen in die zu er- lassende Verfügung aufzunehmen.177So müssen juristische Personen un- ter dem Aspekt des grundrechtlichen Beschwerderechts aus gesperrten Vermögenswerten jene Mittel erhalten, die zur wirksamen Verteidigung in behördlichen Verfahren sowie für ordentliche Verwaltungshandlun- 536Tobias
Michael Wille 175StGH 2009/144, Urteil vom 29. März 2010, nicht veröffentlicht, S. 10 ff. Erw. 2.1 ff. 176StGH 2008/47, Urteil vom 25. Juni 2009, nicht veröffentlicht, S. 25 ff. Erw. 3.3.1 ff.; vgl. auch StGH 2009/92, Urteil vom 29. November 2010, nicht veröffentlicht, S. 14 f. Erw. 2. 177Siehe StGH 2009/54, Urteil vom 1. Dezember 2009, nicht veröffentlicht, S. 15 Erw. 2.1; StGH 2009/83, Urteil vom 1. Dezember 2009, nicht veröffentlicht, S. 16 f. Erw. 3.1; vgl. auch StGH 2001/26, Entscheidung vom 18. Februar 2002, <www.stgh.li>, S. 13 f. und S. 17 Erw. 3 und Erw. 8; StGH 2010/68, Urteil vom 29. November 2010, <www.gerichtsentscheide.li>, S. 10 f. Erw. 2; StGH 2010/101, Urteil vom 8. Februar 2011, nicht veröffentlicht, S. 16 ff. Erw. 3 ff. 41