Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

unabhängigen Gericht offensteht, das als Sach- und Rechtsinstanz mit voller Prüfungsbefugnis ausgestattet ist.170Für diese Rechtsprechung steht als aufschlussreiches Beispiel das Urteil des Staatsgerichtshofes vom 30. August 2011.171In diesem Verfahren wurde gerügt, dass die Re- gierung den Beschwerdeführern keine anfechtbare Verfügung ausgestellt habe, die die Zustimmung zur Teilnahme ausländischer Behördenvertre- ter an Rechtshilfehandlungen betraf. Die Regierung berief sich auf das Gesetzmässigkeitsprinzip und führte aus, dass das Rechtshilfegesetz keine solche Bestimmung enthalte, weshalb einer solchen Verfügung die gesetzliche Grundlage fehle. Der Staatsgerichtshof konnte sich dieser Begründung nicht anschliessen. Er hielt vielmehr unter Bezugnahme auf ein Erkenntnis des österreichischen Verfassungsgerichtshofes172fest, dass auch dann, wenn keine einfachgesetzliche Bestimmung die Ausstel- lung einer solchen Verfügung vorsehe, die gesetzliche Grundlage auch in der Verfassung selbst vorhanden sein könne. Dies gelte insbesondere dann, wenn sonst eine Lücke in dem von der Verfassung festgesetzten Rechtsschutzsystem entstünde, weil ein Eingriff in die Grundrechts- sphäre von den Betroffenen nicht bekämpft werden könnte. Genau ei- nen solchen Fall wollten jedoch, so der Staatsgerichtshof, Art. 43 Abs. 1 LV mit der Garantie des Beschwerderechts und Art. 15 Abs. 1 StGHG mit der umfassend verstandenen Formulierung der «Entscheidung oder Verfügung der öffentlichen Gewalt» verhindern.173Es sei daher davon auszugehen, dass Art. 43 Abs. 1 LV die gesetzliche Grundlage für den Erlass einer solchen Verfügung bilde.174 2.3.4Verfahrenshilfe Der Staatsgerichtshof taxierte eine Entscheidung des Obergerichtes un- ter dem Blickwinkel des Beschwerderechts als grundrechtskonform, das eine Beschwerdeführerin angerufen hatte. Das Obergericht gewährte ihr die Verfahrenshilfe nicht, weil es der Ansicht war, dass im verwaltungs- internen IV-Verfahren der Beizug eines Rechtsanwaltes noch nicht er- 535 
Beschwerderecht 170StGH 2010/5, Urteil vom 18. Mai 2010, nicht veröffentlicht, S. 22 Erw. 6.2.; StGH 2009/93, Urteil vom 1. Dezember 2009, nicht veröffentlicht, S. 36 Erw. 7.1. 171StGH 2010/94, Urteil vom 30. August 2011, nicht veröffentlicht, S. 6 f. Erw. 2 ff. 172Siehe VfSlg 2929/1955. 173StGH 2010/94, Urteil vom 30. August 2011, nicht veröffentlicht, S. 7 Erw. 2.3. 174StGH 2010/94, Urteil vom 30. August 2011, nicht veröffentlicht, S. 7 Erw. 2.3.40
	        

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