Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

entscheidet, nicht die richtige Anwendung der gesetzlichen Grundlagen. Eine solche Entscheidung wird aus der Sicht des Art. 6 EMRK erst dann relevant, wenn sie das nationale Recht offensichtlich oder willkürlich verletzt.164 2.3.2Form- und Fristvorschriften Grundsätzlich sollte das Verfahrensrecht so ausgelegt werden, dass es ei- nen wirksamen Zugang zum Gericht ermöglicht.165Daher ist ein über- triebener Formalismus zu vermeiden,166der die Fairness des Verfahrens beeinträchtigen könnte. Umgekehrt ist es aber auch nicht opportun, über Gebühr nachgiebig zu sein. Ein solches Vorgehen käme der Ab- schaffung der gesetzlich vorgegebenen Verfahrensregeln gleich.167Ein strenger Formalismus, wie die Zurückweisung eines Rechtsmittels we- gen eines Formmangels, für den die Verfahrenspartei nicht einzustehen hat, verstösst gegen das Recht auf Zugang zum Gericht.168Keinen Ver- stoss gegen das Beschwerderecht sah der Staatsgerichtshof in einem Be- schwerdefall, der eine Entscheidung des Obergerichts zum Verfahrens- gegenstand hatte. Dieses wies den Anklageeinspruch eines Beschwerde- führers als verspätet zurück, obwohl dieser vorgebracht hatte, dass er die Rechtsmittelbelehrung nicht verstanden habe, weil kein Dolmetscher zugegen war. Der Staatsgerichtshof verwies darauf, dass es auch in ande- ren Verfahren einem der Amtssprache nicht mächtigen Beteiligten zu- mutbar ist, nach Erhalt eines amtlichen Schriftstückes sich über dessen Inhalt in Kenntnis zu setzen bzw. im Zweifelsfall rechtzeitig Rat einzu- holen.169 2.3.3Ausstellung einer anfechtbaren Verfügung und deren Zustellung an die Verfahrensbetroffenen Das verfassungsrechtliche Beschwerderecht stellt in seinem materiellen Verständnis sicher, dass grundsätzlich immer ein Verfahren vor einem 534Tobias 
Michael Wille 164Karpenstein / Mayer, EMRK, S. 149 f. Rz. 42. 165Meyer-Ladewig, EMRK, S. 129 Rz. 38; vgl. auch StGH 2011/22, Urteil vom 29. Au- gust 2011, nicht veröffentlicht, S. 16 f. Erw. 1.1 ff. 166Ausführlich zum Verbot des überspitzten Formalismus Hugo Vogt, S. 611 ff. dieses Buches. 167Vgl. Meyer-Ladewig, EMRK, S. 129 Rz. 38. 168Siehe Grabenwarter, EMRK, S. 357 Rz. 51. 169StGH 2010/116, Urteil vom 28. März 2011, nicht veröffentlicht, S. 13 f. Erw. 3. 
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