Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

stellte er im Zusammenhang mit Art. 9 Abs. 2a und Art. 58b RHG an.158 Er nimmt keine Verletzung des grundrechtlichen Beschwerderechts an und taxiert diese Bestimmungen auch als in Übereinstimmung mit dem Gleichheitssatz und damit als verfassungskonform.159Den Rechtsmittel- ausschluss bzw. die Rechtsmittelbeschränkung des Art. 51 Abs. 4 der Rechtssicherungs-Ordnung (RSO) erachtete der Staatsgerichtshof als zumutbar und verhältnismässig. Der Kerngehalt des Beschwerderechts sei nicht verletzt, sodass insgesamt betrachtet von einer zulässigen Ein- schränkung des Beschwerderechts auszugehen sei.160Ebenso hielt er den Rechtsmittelausschluss in Art. 59 Abs. 1 und 77 Abs. 1 RHG161für ver- fassungsgemäss.162 2.3Rechtsanwendung 2.3.1Gerichtsstand Dem Einzelnen steht es nicht frei, das (zuständige) Gericht auszuwäh- len. Vielmehr sind die Zuständigkeitsregelungen, wie sie sich aus dem nationalen und unter Umständen internationalen Recht ergeben, zu be- achten.163Der EGMR kontrolliert aber, wenn er über die Zuständigkeit 533 
Beschwerderecht S. 11 f. Erw. 3; StGH 2010/43, Urteil vom 21. September 2010, nicht veröffentlicht, S. 12 Erw. 6; StGH 2011/61, Urteil vom 30. August 2011, nicht veröffentlicht, S. 8 f. Erw. 4.3. 158Art. 58b Abs. 1 Ziff. 2 RHG sieht vor, dass Rechtshilfentscheidungen und Vorla- dungen an im Ausland ansässige Berechtigte nur dann zugestellt werden, wenn diese in Liechtenstein eine Zustelladresse haben. Nach Art. 9 Abs. 2a RHG ist die Rege- lung des § 241 Abs. 4 der – ansonsten gemäss Art. 9 Abs. 1 RHG analog heranzu- ziehenden – StPO im Strafrechtshilfeverfahren nicht anwendbar. § 241 Abs. 4 StPO bestimmt, dass nicht zugestellte Beschlüsse und Verfügungen des Untersuchungs- richters solange angefochten werden können, als diese nicht gegenstandslos gewor- den sind. 159StGH 2010/128, Urteil vom 8. Februar 2011, nicht veröffentlicht, S. 18 ff. Erw. 4.3.1 ff. 160StGH 2010/131, Urteil vom 28. März 2011, nicht veröffentlicht, S. 15 ff. Erw. 3.4.2; siehe auch StGH 2010/5, Urteil vom 18. Mai 2010, nicht veröffentlicht, S. 20 ff. Erw. 3 ff. 161I.d.F. LGBl. 2009 Nr. 36. 162StGH 2009/168, Urteil vom 29. März 2010, <www.gerichtsentscheide.li>, S. 24 ff. Erw. 2.1 ff.; siehe auch StGH 2009/205, Urteil vom 29. März 2010, nicht veröffent- licht, S. 20 ff. Erw. 2 ff.; StGH 2010/2, Urteil vom 29. März 2010, nicht veröffent- licht, S. 17 ff. Erw. 4 ff. 163Frowein / Peukert, EMRK, S. 177 Rz. 69.37
	        

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