Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

konform sein,151wobei sich ein solcher verfassungskonformer Rechts- mittelausschluss grundsätzlich nur auf den ordentlichen Rechtsmittel- zug, nicht aber auf die Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof bezieht.152Der Staatsgerichtshof betont denn auch, dass die Grund- rechtsdurchsetzung grundsätzlich nur im Rahmen des vom Gesetzgeber vorgegebenen Instanzenzuges erfolgen kann, ausser dieser Instanzenzug erwiese sich als verfassungswidrig.153Wie bereits oben erwähnt,154darf zwar das grundrechtliche Beschwerderecht wie andere Grundrechte nicht geschmälert werden. Gesetzliche Beschränkungen sind aber im öf- fentlichen Interesse und im Rahmen der Verhältnismässigkeit zulässig.155 Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer gesetzlichen Beschrän- kung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob sie Endentscheidungen in der Hauptsache oder nur prozessleitende Beschlüsse bzw. Zwischen- und Kostenentscheidungen betrifft. Mit Ausnahme von Endentschei- dungen in der Hauptsache erscheint in der Regel eine Beschränkung des Instanzenzuges von vornherein geboten, da die Gefahr der übermässigen Verzögerung von Gerichtsverfahren anderenfalls gross wäre.156Im Lichte dieser Rechtsprechung, vor allem wegen den in aller Regel zu er- wartenden erheblichen Verfahrensverzögerungen, hat der Staatsgerichts- hof den Rechtsmittelausschluss von Art. 60 Abs. 3 des Gerichtsorgani- sationsgesetzes (GOG) als im Einklang mit dem Beschwerderecht und somit als verfassungskonform qualifiziert.157Ähnliche Überlegungen 532Tobias 
Michael Wille 151StGH 2011/59, Urteil vom 26. September 2011, nicht veröffentlicht, S. 16 Erw. 2.1 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen. 152StGH 2009/168, Urteil vom 29. März 2010, <www.gerichtsentscheide.li>, S. 26 Erw. 2.3.1. 153StGH 2011/61, Urteil vom 30. August 2011, nicht veröffentlicht, S. 8 Erw. 4.3. 154Siehe oben Rz. 15 und 20 f. 155StGH 2009/4, Urteil vom 17. September 2009, <www.gerichtsentscheide.li>, S. 21 Erw. 1.2.4 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen; vgl. auch StGH 2009/43, Urteil vom 21. Juni 2010, nicht veröffentlicht, S. 11 Erw. 3.3; StGH 2009/168, Urteil vom 29. März 2010, <www.gerichtsentscheide.li>, S. 26 Erw. 2.3.1; StGH 2010/80, Urteil vom 29. November 2010, <www.gerichtsentscheide.li>, S. 12 Erw. 2.4; StGH 2010/84, Urteil vom 18. Mai 2011, nicht veröffentlicht, S. 8 f. Erw. 2.2; StGH 2010/128, Urteil vom 8. Februar 2011, nicht veröffentlicht, S. 18 Erw. 4.3.1. 156StGH 2009/4, Urteil vom 17. September 2009, <www.gerichtsentscheide.li>, S. 21 Erw. 1.2.4 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen. 157StGH 2009/4, Urteil vom 17. September 2009, <www.gerichtsentscheide.li>, S. 21 f. Erw. 1.2.4 ff.; siehe auch StGH 2009/162, Urteil vom 21. Juni 2010, nicht veröffent- licht, S. 10 f. Erw. 3; StGH 2009/163, Urteil vom 21. Juni 2010, nicht veröffentlicht,
	        

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