Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

sungs- und staatsvertragswidrig auf.138Als nach wie vor grundsätzlich verfassungskonform hält der Staatsgerichtshof eine nicht vollständige Gleichstellung von natürlichen und juristischen Personen.139Allerdings kann es in Einzelfällen durchaus gerechtfertigt sein und im öffentlichen Interessen liegen, juristischen Personen, insbesondere solchen, die keine Kapitalgesellschaften sind, die Verfahrenshilfe zur Durchsetzung ihrer Rechte zu bewilligen.140Eine solche punktuelle Gleichbehandlung von juristischen und natürlichen Personen kann aber auch, so der Staatsge- richtshof, «durch die verfassungskonforme Interpretation der bestehen- den, an sich auf natürliche Personen beschränkten Verfahrenshilferege- lung im Einzelfall erreicht werden».141Bei einer sich im Konkurs befin- denden juristischen Person gilt es nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu beachten, dass sie stets über einen Masseverwalter verfügt. Die Prozessführung des Masseverwalters wird über die Kon- kursmasse finanziert. Demzufolge wird eine Beschwerdeführerin in kei- ner Weise in ihrer Prozessführung beeinträchtigt. Sie wird nämlich in ih- rem grundrechtlichen Anspruch auf Beschwerdeführung nicht be- schränkt, da der Masseverwalter die Kosten der Prozessführung als Forderungen gegenüber der Konkursmasse deklarieren kann. Die Kon- kursmasse wird vielmehr von einer Forderung zu Gunsten der Gläubi- ger entlastet, wenn die Verfahrenshilfe bewilligt wird. Sie kommt letzt- lich nicht der juristischen Person, sondern den Gläubigern zugute.142 2.2.2.4 Verjährungs- oder Klageerhebungsfristen Verjährungs- oder Klageerhebungsfristen sind aus Gründen der Rechts- sicherheit in aller Regel gerechtfertigt.143 2.2.2.5 Zustelladresse Auch das Erfordernis einer Zustelladresse im Staat, in dem ein Verfahren durchgeführt wird, ist im Interesse der Vermeidung von Verfahrensver- 530Tobias 
Michael Wille 138StGH 2005/89, Urteil vom 1. September 2006, <www.stgh.li>, S. 4 ff. Erw. 4 ff.; siehe dazu auch Wille T., Verfassungsprozessrecht, S. 315 f. 139StGH 2010/63, Urteil vom 28. November 2011, nicht veröffentlicht, S. 33 f. Erw. 4.2. 140Vgl. StGH 2010/63, Urteil vom 28. November 2011, nicht veröffentlicht, S. 34 f. Erw. 4.4. 141StGH 2010/63, Urteil vom 28. November 2011, nicht veröffentlicht, S. 34 f. Erw. 4.4. 142StGH 2009/3, Urteil vom 22. Juni 2010, <www.gerichtsentscheide.li>, S. 14 f. Erw. 8. 143Siehe Frowein / Peukert, EMRK, S. 182 Rz. 83 mit Rechtsprechungshinweisen. 
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