Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

ebenfalls gestützt auf die Entscheidung des EFTA-Gerichtshofes, die Kautionsregelung für juristische Personen gemäss § 57a ZPO als EWR- rechtskonform.114Dagegen beurteilte er die neue Kautionsbestimmung des § 57 Abs. 3 letzter Satz ZPO115als nicht EWR-rechts- und verfas- sungskonform und hob sie wegen Verstosses gegen das Beschwerderecht als verfassungswidrig auf.116Während er die Bindungswirkung der Ge- richte an eine Erklärung der Regierung gemäss § 57 Abs. 3 letzter Satz ZPO als noch im Einklang mit dem Prinzip der Gewaltenteilung oder der Unabhängigkeit der Gerichte hielt, trug er gegen eine solche Rege- lung vor allem «im Hinblick auf die Gewährleistung des Beschwerde- rechts» Bedenken vor, «da die Entscheidung des Gerichtes, soweit die Erklärung der Regierung massgebend ist, praktisch unanfechtbar ist».117 Die bindende Erklärung der Regierung verunmöglicht es nämlich einem Beschwerdeführer, das Gegenteil zu beweisen, sodass er seines Be- schwerderechts «vollständig beraubt» ist, «was als eine übermässige und durch keine verfassungskonforme Interpretation behebbare Einschrän- kung des Beschwerderechts zu qualifizieren ist».118 Grundsätzlich lässt sich aus dem Recht auf Zugang zum Gericht nach Art. 6 Abs. 1 EMRK auch kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Prozesskosten ableiten.119 526Tobias 
Michael Wille Erw. 3.2, und StGH 2011/147, Urteil vom 19. Dezember 2011, nicht veröffentlicht, S. 21 f. Erw. 3.2. 114StGH 2011/104, Urteil vom 19. Dezember 2011, nicht veröffentlicht, S. 25 f. Erw. 4.1; StGH 2011/132, Urteil vom 19. Dezember 2011, nicht veröffentlicht, S. 22 f. Erw. 3.2, und StGH 2011/147, Urteil vom 19. Dezember 2011, nicht veröffentlicht, S. 21 f. Erw. 3.2; siehe auch StGH 2010/63, Urteil vom 28. November 2011, nicht veröffentlicht, S. 32 f. Erw. 3.1 f. (leading case). 115§ 57 Abs. 3 ZPO lautet: «Sofern sich ein Zweifel über die Anwendung eines Staats- vertrages über die Frage der Vollstreckbarkeit einer Entscheidung über die Prozess- kosten ergibt, so ist hierüber die Erklärung der Regierung einzuholen. Dieselbe ist für das Gericht bindend.» 116StGH 2010/80, Urteil vom 29. November 2010, <www.gerichtsentscheide.li>, S. 10 ff. Erw. 2 ff. 117StGH 2010/80, Urteil vom 29. November 2010, <www.gerichtsentscheide.li>, S. 12 Erw. 2.4. 118StGH 2010/80, Urteil vom 29. November 2010, <www.gerichtsentscheide.li>, S. 13 Erw. 2.5. 119Vgl. Frowein / Peukert, EMRK, S. 179 Rz. 76. 29
	        

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