Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

vorschreiben, die Prozessfähigkeit98umschreiben, Gebühren vorsehen und eine Vorschusspflicht bestimmen.99 2.2.2.1 Fristvorschriften Fristvorschriften sind nach Art. 6 Abs. 1 EMRK grundsätzlich zulässig. Sie dienen dem legitimen Ziel einer funktionierenden und geordneten Justiz sowie der Rechtssicherheit. Sowohl die Fristen als auch ihre An- wendung dürfen dem Betroffenen aber nicht auf unangemessene Weise den Zugang zum Gericht oder Rechtsmittelgericht erschweren100bzw. ihn davon abhalten, von den vorgesehenen Rechtsmitteln Gebrauch zu machen.101So verletzen etwa zu kurz bemessene Rechtsmittelfristen, wie beispielsweise eine bloss fünftägige Frist für die Einleitung einer Revi- sion, das Recht auf Zugang zum Gericht.102 2.2.2.2 Verfahrenskosten (Gerichtsgebühren, Vertreterkosten und Prozesskostensicherheit) Gerichtsgebühren sind mit der EMRK vereinbar. Werden sie aber exzes- siv und ohne die Vermögenslage der Betroffenen zu berücksichtigen ein- gefordert, können sie gegen das Recht auf Zugang zum Gericht verstos- sen.103Ebenso sind (massvolle) Missbrauchsgebühren nicht konventions- widrig.104Auch Leistungen für Kosten des Prozessgegners hat der EGMR in der Vergangenheit regelmässig als verhältnismässig angese- hen.105Allerdings können extrem hohe Sicherheitsleistungen bei Mittello- sigkeit der Betroffenen das Recht auf Zugang zum Gericht missachten.106 524Tobias 
Michael Wille 98Es ist nicht konventionswidrig, bei Vorliegen einer Prozessunfähigkeit wegen Que- rulanz einen Prozesspfleger zu bestellen. Ob eine solche Massnahme in Frage kommt, hängt jedoch bei Minderjährigen und Geisteskranken von den jeweiligen Umständen ab. Siehe Frowein / Peukert, EMRK, S. 180 Rz. 78 und die dortige Fn. 214 mit Rechtsprechungsnachweisen. 99Vgl. Meyer-Ladewig, EMRK, S. 129 Rz. 36; siehe auch Karpenstein / Mayer, EMRK, S. 152 f. Rz. 54. 100Siehe Meyer-Ladewig, EMRK, S.130 Rz. 39, und Grabenwarter, EMRK, S. 357  Rz. 51. 101Grabenwarter, EMRK, S. 357 Rz. 51. 102Siehe Grabenwarter, EMRK, S. 357 Rz. 51. 103Vgl. Frowein / Peukert, EMRK, S. 177 Rz. 68; siehe auch Meyer-Ladewig, EMRK, S. 130 Rz. 40. 104Frowein / Peukert, EMRK, S. 179 Rz. 74 mit Rechtsprechungsnachweisen. 105Vgl. Grabenwarter, EMRK, S. 357 Rz. 51. 106Siehe Frowein / Peukert, EMRK, S. 181 Rz. 82. 
26 27
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.