Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

Auch wenn dem liechtensteinischen Verfassungsrecht eine dem Art. 19 Abs. 4 GG75entsprechende Bestimmung fehlt, entwickelte der Staatsgerichtshof, insbesondere im Zusammenhang mit dem Recht auf Beschwerdeführung nach Art. 43 LV, ähnliche Garantien, die auf einen möglichst effektiven Rechtsschutz abzielen76und einer Rechtsweggaran- tie gleichkommen. Er folgert beispielsweise aus einer Zusammenschau des Rechts auf eine wirksame Beschwerdeführung (Art. 43 LV) und des Verbots formeller Rechtsverweigerung (Art. 31) sowie der Garantien des Art. 6 Abs. 1 und 13 EMRK, «dass das verfassungsmässige Beschwerde- recht nicht nur formeller Art sein darf, sondern einen tatsächlichen wirksamen Gehalt einer Sachentscheidung haben muss».77 2.2Bindung des Gesetzgebers 2.2.1Im Allgemeinen Wie bereits oben ausgeführt,78kommt dem Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV ein materieller Gehalt zu, den auch der Gesetzgeber nicht aushöhlen darf. Er ist auch beim Beschwerderecht wie bei anderen Grundrechten von seinem früheren formellen Grundrechtsverständnis abgerückt und zu einer materiellen Deutung übergegangen. Gesetzliche Einschränkungen des Rechts auf Beschwerdeführung gemäss Art. 43 LV sind daher nur zulässig, wenn sie dieses Grundrecht nicht übermässig begrenzen.79Der Staatsgerichtshof versteht denn auch den Gesetzesvor- 520Tobias 
Michael Wille 75Siehe zur Rechtsweggarantie gemäss Art. 19 Abs. 4 GG Michael Sachs, in: Michael Sachs (Hrsg.), Grundgesetz. Kommentar, 6. Aufl., München 2011, S. 770 ff. Rz. 113 ff., und Hans D. Jarass, in: Hans D. Jarass / Bodo Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 11. Aufl., München 2011, S. 469 ff. Rz. 32 ff. Ein vergleichbares Recht enthält auch Art. 47 der Grundrechtecharta der EU. Zur Rechtsweggarantie nach Art. 29a der neuen schweizerischen Bundesver- fassung siehe etwa Kley, Art. 29a BV, Rz. 1 ff. 76So Höfling, Grundrechtsordnung, S. 237; vgl. auch StGH 2001/26, Urteil vom 18. Februar 2002, LES 2004, S. 168 (173 Erw. 3). 77StGH 1989/5, Urteil vom 3. November 1989, LES 1990, S. 48 (51 f. Erw. 3.2); siehe auch Höfling, Grundrechtsordnung, S. 237. 78Siehe oben Rz. 17 ff. 79StGH 2009/4, Urteil vom 17. September 2009, <www.gerichtsentscheide.li>, S. 20 Erw. 1.2.3; StGH 2009/196, Urteil vom 18. Mai 2010, nicht veröffentlicht, S. 13 Erw. 3; StGH 2010/84, Urteil vom 18. Mai 2011, nicht veröffentlicht, S. 8 f. Erw. 2.2; StGH 2010/131, Urteil vom 28. März 2011, nicht veröffentlicht, S. 15 Erw. 3.4; StGH 
19 20
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.