Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

einer Behörde bei der ihr unmittelbar vorgesetzten Stelle Beschwerde zu erheben und dies nötigenfalls bis zur höchsten Stelle zu verfolgen, so- weit nicht eine gesetzliche Beschränkung des Rechtsmittelzuges entge- gensteht».17 2.Internationales Recht Art. 13 EMRK18räumt jedermann, der eine Verletzung seiner durch die Konvention geschützten Rechte behauptet, das Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz ein. Ähnliches normiert auch Art. 2 Abs. 3 UNO-Pakt II. Allerdings ist dort das Beschwerderecht nur als Staatenverpflichtung und nicht als Individualrecht ausgebildet. Beide Bestimmungen gehen auf Art. 8 AEMR zurück.19Art. 13 EMRK20ge- hört zu den Verfahrensgarantien. Er kann jedoch als akzessorisches Recht nur zusammen mit anderen materiellen Konventionsvorschriften, deren Verletzung behauptet wird, geltend gemacht werden.21 Art. 13 EMRK hat zum Ziel, die Konventionsrechte in den Mit- gliedstaaten zu sichern. Er nimmt gegenüber dem nationalen Grund- rechtsschutz eine subsidiäre Stellung ein.22Es ist in erster Linie Aufgabe der Mitgliedstaaten, die Einhaltung der Konventionsrechte zu überwa- chen und wirksame Rechtsbehelfe vorzusehen. Eine Beschwerde an den EGMR ist erst zulässig, wenn alle innerstaatlichen Rechtsbehelfe ausge- schöpft sind.23Den Konventionsstaaten steht bei deren Ausgestaltung ein Ermessensspielraum zu. Es muss sich dabei nicht um einen gerichtli- 510Tobias 
Michael Wille 17Zum persönlichen und sachlichen Schutzbereich dieses Grundrechtes unten Rz. 16 ff. 18LGBl. 1982 Nr. 60: Inkrafttreten für Liechtenstein: 8. September 1982. 19Siehe Grabenwarter, EMRK, S. 424 Rz. 161. 20Ausführlich zum Recht auf wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK Dagmar Richter, Das Recht auf wirksame Beschwerde, in: Rainer Grote / Thilo Marauhn (Hrsg.), EMRK / GG. Konkordanzkommentar zum europäischen und deutschen Grundrechtsschutz, Tübingen 2006, S. 1066 ff.; siehe auch Frowein / Peukert, EMRK, S. 391 ff. Rz. 1 ff.; Meyer-Ladewig, EMRK, S. 268 ff. Rz. 1 ff.; Grabenwarter, EMRK, S. 414 ff. Rz. 161 ff., und Villiger, Handbuch EMRK, S. 424 ff. Rz. 647 ff. 21Vgl. Meyer-Ladewig, EMRK, S. 268 Rz. 1; siehe auch Grabenwarter, EMRK, S. 414 Rz. 162, und Frowein / Peukert, EMRK, S. 391 Rz. 1. 22Siehe Grabenwarter, EMRK, S. 414 f. Rz. 162; vgl. auch Meyer-Ladewig, EMRK, S. 268 Rz. 1. 23Meyer-Ladewig, EMRK, S. 268 Rz. 1. 78
	        

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