Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

1.2«Höchste Stelle» bzw. «höchste Behörde» Der Staatsgerichtshof ist im Sinne von Art. 43 LV die «höchste Stelle», bei dem der Landesangehörige13bzw. Einzelne eine Verletzung seiner verfassungsmässig geschützten Rechte geltend machen kann, sofern zu- vor der Instanzenzug erschöpft bzw. eine Entscheidung oder Verfügung enderledigend und letztinstanzlich ergangen ist, wie es heute Art. 15 Abs. 1 StGHG verlangt.14 Unter der Konstitutionellen Verfassung 1862 ist das Recht der Be- schwerdeführung «bis zur höchsten Behörde» zwar gewährleistet. Es kann aber in der Praxis nur eine begrenzt rechtliche Wirkung entfalten, da auf institutioneller Ebene eine unabhängige gerichtliche Überprü- fungsinstanz fehlte.15Beschwerden (Vorstellungen und Petitionen) von Landesangehörigen an den Landtag wegen Mängeln und Missbräuchen, die die Landesverwaltung und Rechtspflege betreffen, kann dieser ledig- lich an den Fürsten weiterleiten und deren «Abstellung» beantragen. Entscheidungsbefugnisse besitzt der Landtag 
nicht.16 II.Normative Grundlagen 1.Innerstaatliches Recht Art. 43 Satz 1 LV bestimmt kurz und prägnant, dass das Recht der Be- schwerdeführung gewährleistet ist. Satz 2 der Verfassungsnorm konkre- tisiert dieses Recht dahingehend, «dass jeder Landesangehörige berech- tigt ist, über das seine Rechte oder Interessen benachteiligende verfas- sungs-, gesetz- oder verordnungswidrige Benehmen oder Verfahren 509 
Beschwerderecht 13Das Beschwerderecht steht nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes – un- abhängig von der Nationalität – jeder natürlichen und juristischen Person zu. Siehe Höfling, Grundrechtsordnung, S. 241, und unten Rz. 16. 14Vgl. zur Enderledigung und Letztinstanzlichkeit Wille T., Verfassungsprozessrecht, S. 455 f. und 562 ff.; siehe aber auch StGH 2009/205, Urteil vom 29. März 2010, nicht veröffentlicht, S. 19 f. Erw. 1.1, und StGH 2010/94, Urteil vom 30. August 2011, nicht veröffentlicht, S. 6 f. Erw. 1 ff. 15Vgl. Gstöhl, Recht, S. 23 ff. 16Vgl. § 42 der Konstitutionellen Verfassung 1862; abrufbar unter <www.llv.li/amts stellen//llv-la-historische_rechtsquellen.htm>; auch publiziert in LPS 8, Vaduz 1981, S. 273 ff.456
	        

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