Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

I.Allgemeines 1.Entstehungsgeschichte 1.1Hergang Art. 43 LV, der das Recht der Beschwerdeführung «bis zur höchsten Stelle» gewährleistet, ist textlich § 19 der Konstitutionellen Verfassung 18621nachgebildet. Inhaltlich geht er jedoch über diese Bestimmung hi- naus, gestaltet doch erst die Verfassung 1921 die «allgemeinen Rechte» der Landesangehörigen, wie sie im Zweiten Hauptstück der Konstitu- tionellen Verfassung 1862 niedergelegt sind und zu denen auch das Recht der Beschwerdeführung zählt, als Abwehrrechte gegen grundrechtswid- rige staatliche Akte aus, indem sie ein entsprechendes verfassungsge- richtliches Verfahren zur Verfügung stellt. In der Diskussion um die Verfassung von 1921 postuliert Wilhelm Beck2schon früh3rechtsstaatliche Garantien, die er in der Konstitutio- nellen Verfassung 1862 vermisst. Dementsprechend moniert er, dass Liechtenstein wohl ein Verfassungs-, nicht aber ein Rechtsstaat sei. Der Einzelne bedarf des individuellen Rechtsschutzes, wie ihn nach seinen Vorstellungen die staatsrechtliche Beschwerde an den Staatsgerichtshof gewährleisten soll.4Der Streit um den Schutz grundrechtlicher Freiheit musste bisher unter der Konstitutionellen Verfassung 1862 anlässlich der Gesetzgebung ausgetragen werden. So gesehen war dieser Schutz durch die Politik zu konkretisieren. Die Rechte des Landesangehörigen er- schöpften sich in einem Appell an den Gesetzgeber.5Sie waren keine na- 507 
Beschwerderecht 1Abrufbar unter <www.llv.li/amtsstellen//llv-la-historische_rechtsquellen.htm>; auch publiziert in: LPS 8, Vaduz 1981, S. 273 ff. 2Zu seiner Person und seinem Wirken siehe Wolfgang Vogt, Versuch einer Biografie, und Arthur Brunhart, Jugendjahre, Schule und Bildung, Leistungen, in: Gemeinde Triesenberg (Hrsg.), Wilhelm Beck (1885–1936). Ein politisches Leben, Triesenberg 2011, S. 16 ff. und S. 74 ff. 3Vgl. Wilhelm Beck, Das Recht des Fürstentums Liechtenstein, Zürich 1912, S. 24 und 25 f. Sein Verfassungsentwurf datiert von Mitte Januar 1918. Siehe Oberrheini- sche Nachrichten Nr. 47 vom 12. Juni 1920. 4Art. 79 Abs. 2 Verfassungsentwurf von Wilhelm Beck; siehe Oberrheinische Nach- richten Nr. 51 vom 26. Juni 1920. 5Diese Rechte der Landesangehörigen stehen vielfach unter einem Gesetzesvorbe- halt, sehen demnach ihre Durchführung durch den Gesetzgeber vor. Das heisst, dass es zu ihrer näheren Anwendung noch weiterer Gesetze bedarf.12
	        

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