Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

«technisches Hintergrundwissen». Es liegt daher nahe, technische Materien in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltung zu legen. Eine andere Überlegung ist die, dass Verordnungen leichter abänderbar sind als Gesetze. Materien, die raschen Veränderungen unterliegen, werden daher aus Gründen der Flexibilität mit Vorteil im Verordnungsweg ge- regelt.81 2.2.2Kostendeckungsprinzip Das Kostendeckungsprinzip wird bei den Gebühren als Gesamtkosten- deckungsprinzip verstanden.82Es soll der Gesamtbetrag der Gebühren die Gesamtkosten des Gemeinwesens für den betreffenden Verwal- tungszweig oder die betreffende Einrichtung nicht übersteigen. Es darf demnach der gesamte Verwaltungszweig, der die gebührenpflichtigen Leistungen erbringt, in der Regel keinen Gewinn abwerfen. Anders als das Äquivalenzprinzip gilt das Kostendeckungsprinzip aber nicht für alle Gebühren. Es darf nicht für eine pauschalierende Gebührenfestset- zung herangezogen werden, wenn eine Berechnung nach Aufwand vor- geschrieben ist. Vielmehr ist dann eine Gebühr nach Zeitaufwand und Auslagen festzusetzen. Das Kostendeckungsprinzip ist auch nicht geeig- net, die Höhe der einzelnen Gebühr so zu begrenzen, dass allein unter Berufung darauf eine Lockerung des Legalitätsprinzips gerechtfertigt wäre, da eine einzelne Gebühr auch dann deutlich höher sein kann, als die vom Leistungsempfänger verursachten Kosten, wenn der Verwal- tungszweig als Ganzes ohne Gewinn arbeitet.83 2.2.3Äquivalenzprinzip Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip im Kausalabgaberecht.84Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtsho- fes wird verlangt, dass die Höhe der einzelnen Kausalabgabe «nicht in 501 
Legalitätsprinzip im Abgaberecht 81Wyss, Kausalabgaben, S. 140 f.; vgl. zur Praxis des schweizerischen Bundesgerichts Widmer, Legalitätsprinzip, S. 106 f. 82Vgl. Wille H., Verwaltungsrecht, S. 635 f. mit Rechtsprechungshinweisen; siehe auch StGH 2010/24, Urteil vom 22. Juni 2010, S. 9, Erw. 5 (im Internet abrufbar unter <www.gerichtsentscheide.li>). 83StGH 2002/70, Urteil vom 17. November 2003, S. 13 f., Erw. 10 (im Internet abruf- bar unter <www.stgh.li>). 84Vgl. Wille H., Verwaltungsrecht, S. 643 ff. mit Rechtsprechungshinweisen.20 21
	        

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