Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

Wird aber der Abgabepflichtige erheblich belastet, muss das formelle Gesetz die Grundzüge der Abgaberegelung selbst enthalten. Ob eine solche Belastung gegeben ist, beurteilt sich am Einzelfall. In diesem Zu- sammenhang sind es die Höhe der Kausalabgabe oder der Grad der Kos- tendeckung, die für den Abgabepflichtigen die Belastung ausmachen. Dies trifft auch auf die Materie zu, die der Abgabe zugrunde liegt. Sind beispielsweise die Gebühren sehr hoch, sind die «näheren Angaben über die zulässige Höhe der Gebühr», selbst wenn sie dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip entsprechen würde, in einem formellen Gesetz zu regeln.72Es darf nicht leichthin angenommen werden, dass diese bei- den verfassungsrechtlichen Prinzipien auch tatsächlich in der Lage sind, die Eingriffsintensität, d. h. die Höhe der einzelnen Abgabe, zu begren- zen, da sonst der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der öffentlichen Ab- gaben ausgehöhlt würde.73 2.1.2Bestimmtheit der Delegationsnorm Unbestimmte bzw. weniger bestimmte Delegationsnormen sind im Kau- salabgaberecht statthaft, wenn objektive Gründe vorliegen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn infolge von Marktpreisen und Kostenabhängigkeit die Abgabehöhe voraussehbar ist. Bei freiwilliger Inanspruchnahme einer staatlichen Leistung kann die Norm offener gestaltet sein. Umge- kehrt sind für obligatorische und unerlässliche Dienstleistungen die An- forderungen an die Normbestimmtheit höher. Das Kriterium der Ein- zelfallgerechtigkeit erfordert allenfalls im Hinblick auf die Abgabebe- messung flexible Normen. Aus Gründen der Praktikabilität können im Kausalabgaberecht schematisierende74und pauschalierende Abgabebe- messungen in Frage kommen. Das Äquivalenzprinzip schliesst Pauscha- lierungen von Gebühren nicht aus.75Es kann auch die sachgerechte Ver- teilung der Rechtsetzungslast bei rasch wechselnden Verhältnissen oder 499 
Legalitätsprinzip im Abgaberecht 72Vgl. StGH 1997/42, Urteil vom 18. Juni 1998, LES 2/1999, S. 89 (94 f.) unter Bezug- nahme auf BGE 120 Ia 6; siehe auch Wille H., Verwaltungsrecht, S. 640 f. und 659. 73StGH 2002/70, Urteil vom 17. November 2003, S. 12, Erw. 6 (im Internet abrufbar unter <www.stgh.li>). 74Zur Problematik von schematischen Promille- und Prozentgebühren siehe Wille H., Verwaltungsrecht, S. 646. 75Vgl. StGH 1997/42, Urteil vom 18. Juli 1998, LES 2/1999, S. 89 (95) und VBI 1996/5, Entscheidung vom 3. April 1996, LES 3/1996, S. 142 (143).17
	        

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