stellt, so dass man von einem «differenzierten Legalitätsprinzip»47spre- chen kann. So können die Anforderungen an eine formell-gesetzliche Grundlage für bestimmte Kausalabgaben gelockert werden, wenn sich die erforderliche Begrenzung der Abgabenhöhe durch verfassungsrecht- liche Prinzipien, namentlich das Kostendeckungs- und Äquivalenzprin- zip, ergeben.48Unter welchen Voraussetzungen die gesetzliche Grund- lage für die Belastung mit Kausalabgaben genügt, hat der Staatsgerichts- hof in seiner Praxis
präzisiert.49 III.Anforderungen an die gesetzliche Grundlage 1.Steuern und Gebühren mit Steuercharakter 1.1Formelles Gesetzeserfordernis und gesetzliche Bestimmtheit 1.1.1Formelles Gesetz Der Grundsatz des formellen Gesetzeserfordernisses gilt uneinge- schränkt. Danach sind Steuern und Gebühren mit Steuercharakter (so- genannte Gemengsteuer) in einem formellen Gesetz festzulegen, das ausreichend bestimmt ist.50Der Gesetzgeber hat insbesondere den Tat- bestand, der die Steuerpflicht auslöst, und die Steuerberechnungs- oder Steuerbemessungsgrundlage sowie das Steuermass, d. h. den auf die Be- messungsgrundlage bezogenen Massstab für die Steuerbelastung, zu um- schreiben. Die steuerlichen Leistungen sind im formellen Gesetz ab- schliessend zu regeln. Es hat u. a. auch die Steuerpflicht und die Steuer- freiheit voneinander abzugrenzen.51495
Legalitätsprinzip im Abgaberecht 47Siehe für Österreich Walter / Mayer, Bundesverfassungsrecht, S. 253, Rz. 570 f., und für Deutschland Hermes, Grundrechtsbeschränkungen, S. 351 f., Rz. 39 f. 48StGH 2002/70, Urteil vom 17. November 2003, S. 12, Erw. 6, im Internet abrufbar unter <www.stgh.li>; siehe auch hinten Rz. 18 f. 49Siehe dazu Rz. 16 ff. 50Vgl. zur ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes Wille H., Verwaltungs- recht, S. 654 f. und die dort erwähnten Rechtsprechungshinweise; siehe überdies StGH 2010/24, Urteil vom 22. Juni 2010, Erw. 3 (im Internet abrufbar unter <www.gerichtsentscheide.li>); StGH 2011/13, Urteil vom 1. Juli 2011, nicht veröf- fentlicht, S. 7 ff., Erw. 2 und 4. 51StGH 2011/13, Urteil vom 1. Juli 2011, nicht veröffentlicht, S. 10, Erw. 4 mit weite- ren Rechtsprechungshinweisen.9