Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

stellt, so dass man von einem «differenzierten Legalitätsprinzip»47spre- chen kann. So können die Anforderungen an eine formell-gesetzliche Grundlage für bestimmte Kausalabgaben gelockert werden, wenn sich die erforderliche Begrenzung der Abgabenhöhe durch verfassungsrecht- liche Prinzipien, namentlich das Kostendeckungs- und Äquivalenzprin- zip, ergeben.48Unter welchen Voraussetzungen die gesetzliche Grund- lage für die Belastung mit Kausalabgaben genügt, hat der Staatsgerichts- hof in seiner Praxis 
präzisiert.49 III.Anforderungen an die gesetzliche Grundlage 1.Steuern und Gebühren mit Steuercharakter 1.1Formelles Gesetzeserfordernis und gesetzliche Bestimmtheit 1.1.1Formelles Gesetz Der Grundsatz des formellen Gesetzeserfordernisses gilt uneinge- schränkt. Danach sind Steuern und Gebühren mit Steuercharakter (so- genannte Gemengsteuer) in einem formellen Gesetz festzulegen, das ausreichend bestimmt ist.50Der Gesetzgeber hat insbesondere den Tat- bestand, der die Steuerpflicht auslöst, und die Steuerberechnungs- oder Steuerbemessungsgrundlage sowie das Steuermass, d. h. den auf die Be- messungsgrundlage bezogenen Massstab für die Steuerbelastung, zu um- schreiben. Die steuerlichen Leistungen sind im formellen Gesetz ab- schliessend zu regeln. Es hat u. a. auch die Steuerpflicht und die Steuer- freiheit voneinander abzugrenzen.51495 
Legalitätsprinzip im Abgaberecht 47Siehe für Österreich Walter / Mayer, Bundesverfassungsrecht, S. 253, Rz. 570 f., und für Deutschland Hermes, Grundrechtsbeschränkungen, S. 351 f., Rz. 39 f. 48StGH 2002/70, Urteil vom 17. November 2003, S. 12, Erw. 6, im Internet abrufbar unter <www.stgh.li>; siehe auch hinten Rz. 18 f. 49Siehe dazu Rz. 16 ff. 50Vgl. zur ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes Wille H., Verwaltungs- recht, S. 654 f. und die dort erwähnten Rechtsprechungshinweise; siehe überdies StGH 2010/24, Urteil vom 22. Juni 2010, Erw. 3 (im Internet abrufbar unter <www.gerichtsentscheide.li>); StGH 2011/13, Urteil vom 1. Juli 2011, nicht veröf- fentlicht, S. 7 ff., Erw. 2 und 4. 51StGH 2011/13, Urteil vom 1. Juli 2011, nicht veröffentlicht, S. 10, Erw. 4 mit weite- ren Rechtsprechungshinweisen.9
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.