Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

Ersatzabgaben) sind dadurch gekennzeichnet, dass sie an eine gegenüber dem Abgabepflichtigen erbrachte besondere Gegenleistung des Gemein- wesens anknüpfen, während Steuern gegenleistungslos geschuldet wer- den. Steuern werden deshalb auch als ‹voraussetzungslos› geschuldete Abgaben bezeichnet.»41 2.Inhalt und Umfang Die Gesetzmässigkeit der Verwaltung als «wesentliches Element des rechtsstaatlichen Prinzips»42ist nicht nur auf die Verwaltung beschränkt, sondern umfasst auch die Gerichtsbarkeit und die Gesetzgebung.43Im Abgaberecht stellt das Legalitätsprinzip ein verfassungsmässiges Recht dar. Der Staatsgerichtshof hat ihm ausdrücklich Verfassungsrang zuer- kannt44und bringt damit den «hohen Stellenwert», den ihm die Rechts- ordnung beimisst, zum Ausdruck.45Belastungen, wie es Abgabepflich- ten darstellen, benötigen eine gesetzliche Grundlage. Dabei soll der for- melle Gesetzgeber die wesentlichen Belastungen festlegen. Er hat das «Wichtige» oder «Wesentliche» selbst zu regeln.46Aus dem Gesetz müs- sen sich zumindest der Kreis der Abgabepflichtigen, das Abgabeobjekt (bei Steuern) bzw. der Anknüpfungspunkt (Anlass, Gegenleistung bei Kausalabgaben) und die Bemessungsgrundlage sowie die Kriterien der Bemessung hinreichend klar ergeben. Es werden aber je nach Abgaben- art unterschiedliche Anforderungen an die gesetzliche Grundlage ge- 494Herbert 
Wille 41StGH 2010/24, Urteil vom 22. Juni 2010, S. 6, Erw. 3 mit weiteren Rechtspre- chungshinweisen (im Internet abrufbar unter <www.gerichtsentscheide.li>); vgl. auch Wille H., Verwaltungsrecht, S. 576 ff. und 590 ff. 42Formulierung in Anlehnung an Walter / Mayer, Bundesverfassungsrecht, S. 252,   Rz. 569. 43Kley, Grundriss, S. 167. 44StGH 2000/55, Entscheidung vom 11. Juni 2001, nicht veröffentlicht, S. 20, Erw. 2.2 mit Hinweis auf StGH 2000/39, Erw. 4b; siehe vorne Fn. 17. 45StGH 2002/66, Urteil vom 17. November 2003, nicht veröffentlicht, S. 6, Erw. 2. 46StGH 2011/13, Urteil vom 1. Juli 2011, nicht veröffentlicht, S. 8, Erw. 2, und StGH 2010/24, Urteil vom 22. Juni 2010/24, nicht veröffentlicht, S. 9, Erw. 5. Vgl. zur ge- setzlichen Grundlage nach deutschem Recht Kirchhof, Abgabenerhebung, S.175 Rz. 34, und nach österreichischem Recht Walter / Mayer, Bundesverfassungsrecht, S. 252, Rz. 569. 8
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.