Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

3.3Ausgestaltung des Steuersystems Art. 24 Abs. 1 LV hält den Gesetzgeber auch an, bei der Ausgestaltung des Steuersystems «für eine gerechte Besteuerung» zu sorgen, wobei er «höhere Vermögen oder Einkommen» stärker zu berücksichtigen hat. Der Staatsgerichtshof bringt diese «Ziel- und Auftragsnorm» auf dem Hintergrund des Gleichheitssatzes in Verbindung mit dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, auch wenn es hier nicht explizit erwähnt wird. Er bezeichnet es als «Fundamental- prinzip gerechter Besteuerung im Sinne eines Steuerlastverteilungs- grundsatzes».31Es weise ein «hohes Abstraktionsmass» auf und räume daher dem Gesetzgeber bei seiner Umsetzung «in beachtlichem Umfang Regelungsverantwortung» ein.32Der Staatsgerichtshof selber sieht keine Veranlassung, diese «Ziel- und Auftragsnorm» (Verfassungsnorm) näher zu konkretisieren bzw. zu korrigieren, solange gesetzliche Regelungen zu beurteilen sind, für die sich sachliche Gründe anführen lassen.33Der Gesetzgeber ist grundsätzlich frei, wie er die Abgaben festlegen will.34So kann er sich etwa bei der Ausgestaltung des Steuersystems von finanz- politischen, volkswirtschaftlichen, sozialpolitischen und steuertechni- schen Überlegungen leiten lassen,35wobei ihm allerdings die Verfassung, namentlich die Grundrechte, wie insbesondere der Gleichheitssatz und die daraus abgeleiteten Grundsätze Schranken («Regelungsgren- 492Herbert 
Wille 31StGH 2010/70, Urteil vom 20. September 2010, nicht veröffentlicht, S. 17, Erw. 3.1. 32StGH 2010/82, Urteil vom 7. Februar 2011, nicht veröffentlicht, S. 13, Erw. 5 unter Bezugnahme auf Waldburger, Einkommenssteuer, S. 81; vgl. auch StGH 2009/203, Urteil vom 18. Mai 2010, nicht veröffentlicht, S. 18 f., Erw. 3.1, und StGH 2009/181, Urteil vom 18. Mai 2010, nicht veröffentlicht, S. 19, Erw. 3.1. 33StGH 2010/70, Urteil vom 20. September 2010, nicht veröffentlicht, S. 16 ff., Erw. 3.1; StGH 2009/203, Urteil vom 18. Mai 2010, nicht veröffentlicht, S. 22, Erw. 3.1. 34Der Staatsgerichtshof stellt auch klar, dass der Gesetzgeber und nicht die Regierung oder Verwaltungsbehörden darüber zu entscheiden haben, ob die staatlichen Leis- tungen mit Steuern oder Kausalabgaben zu finanzieren bzw. welche Lasten den Bürgerinnen und Bürger aufzuerlegen sind, da es dabei um politische Fragen gehe. Siehe StGH 2010/24, Urteil vom 22. Juni 2010, S. 7, Erw. 3 (im Internet abrufbar un- ter <www.gerichtsentscheide.li>); vgl. auch StGH 2011/13, Urteil vom 1. Juli 2011, nicht veröffentlicht, S. 8, Erw. 2. 35StGH 2010/82, Urteil vom 7. Februar 2011, nicht veröffentlicht, S. 13, Erw. 5 mit Hinweis auf StGH 2009/203, Urteil vom 18. Mai 2010, nicht veröffentlicht, Erw. 3.1, und StGH 2009/181, Urteil vom 18. Mai 2010, nicht veröffentlicht, Erw. 3.1. 6
	        

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