Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

fassungsmässig gewährleisteten Rechte» gehöre. Sie stelle «vom Wort- laut her» eine «Ziel- und Auftragsnorm» dar,24die sich in erster Linie an den Gesetzgeber richtet und ihn zur Umsetzung verpflichtet. In StGH 1997/2425ändert der Staatsgerichtshof seine Rechtsprechung und aner- kennt die «Freilassung eines Existenzminimums» bei der Besteuerung als Grundrecht.26Er erinnert daran, dass es in seiner ständigen Praxis auch Grundrechte ausserhalb des IV. Hauptstückes der Verfassung gibt.27In StGH 1995/3428habe er erstmals ein Grundrecht im III. Hauptstück der Verfassung anerkannt. Dort habe er Art. 16 Abs. 8 LV Grundrechtscharakter zugesprochen, da diese Bestimmung «durchaus die Struktur eines Freiheits- bzw. Abwehrrechts gegenüber dem Staat i.  S. der klassischen Grundrechte» habe. «Die Freiheit der Errichtung und des Betriebs von Privatschulen setzt an sich keine staatlichen Leis- tungen voraus und ist insoweit wie klassische Grundrechte klagbar und justiziabel.»29Im Übrigen ergebe sich ein grundrechtlicher Anspruch auch aus Art. 2 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK.30Aus seiner Praxis sei zudem ersichtlich, dass er auch noch andere Grundrechte ausserhalb des IV. Hauptstückes der Verfassung anerkannt habe.491 
Legalitätsprinzip im Abgaberecht 24Formulierung in Anlehnung an StGH 2010/70, Urteil vom 20. September 2010, nicht veröffentlicht, S. 17, Erw. 3.1, das sich mit der Ausgestaltung des Steuersys- tems befasst. 25StGH 1997/24, Urteil vom 30. Januar 1998, nicht veröffentlicht, S. 7; StGH 1997/ 25, Urteil vom 30. Januar 1998, nicht veröffentlicht, S. 8; vgl. auch StGH 1999/57, Entscheidung vom 7. Juni 2000, LES 2/2003, S. 67 (69). 26Vgl. Wille H., Verwaltungsrecht, S. 625. 27Das IV. Hauptstück der Verfassung (Art. 28–44) handelt «Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Landesangehörigen». 28StGH 1995/34, Urteil vom 24. Mai 1996, LES 2/1997, S. 78 (83). 29Zu den Voraussetzungen der Anerkennung von ungeschriebenen Grundrechten siehe Vogt, Willkürverbot, S. 358 ff. Auch wenn der Staatsgerichtshof im Gegensatz zum schweizerischen Bundesgericht bisher keine einheitlichen Kriterien herausge- arbeitet hat, nach denen sich die Anerkennung von ungeschriebenen Grundrechten richten könnte, lassen sich nach Hugo Vogt (S. 360 f.) aus seiner Judikatur Anhalts- punkte ermitteln, die für eine Anerkennung sprechen. Es sind dies für den Einzel- nen fundamentale, im Verfassungstext nicht erwähnte Rechtsschutzbedürfnisse, der «Konsens» mit ausländischen Verfassungen und der ausländischen Verfassungs- rechtsprechung, namentlich mit der (schweizerischen) Staats- und Verwaltungs- rechtslehre, sowie der individualschützende Gehalt und die Justiziabilität des unge- schriebenen Grundrechts. 30LGBl. 1995 Nr. 208.
	        

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