sieht, dass sich «die Behörde an die Vorschriften der Verfassung, der Ge- setze und giltigen Verordnungen zu halten» hat. 3.Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes 3.1Legalitätsprinzip als Grundrecht Zunächst hatte das Legalitätsprinzip im Abgaberecht nicht die Bedeu- tung eines selbständigen verfassungsmässigen Rechts, wie dies anfäng- lich auch bei dem Anspruch auf «Freilassung eines Existenzminimums» im Steuerrecht nach Art. 24 Abs. 1 LV der Fall gewesen ist. Der Staats- gerichtshof vertrat die Ansicht, dass «dem primär aus Art. 92 Abs. 4 LV abgeleiteten Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung» kein «ge- nereller Grundrechtscharakter» eigne.14Die Frage, ob das Gesetzmäs- sigkeitserfordernis (Legalitätsprinzip) eingehalten worden war, prüfte er denn auch regelmässig nur in Verbindung mit einem anerkannten Grundrecht, namentlich dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz und dem Willkürverbot, die im Bereich des Abgaben- und Steuerrechtsrechts «eine eigene inhaltliche Ausprägung» erhalten haben.15So hat er aus dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 31 LV) drei wesentliche Besteue- rungsgrundsätze, nämlich die Allgemeinheit und die Gleichmässigkeit sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, hergeleitet.16 In StGH 2000/3917rückte der Staatsgerichtshof, nachdem er schon zuvor andere Verfassungsprinzipien als ungeschriebene Grundrechte qualifiziert oder aus Art. 24 Abs. 1 LV ein Grundrecht auf ein steuer- freies Existenzminimum bzw. den Anspruch auf «Freilassung eines Exis- tenzminimums» im Steuerrecht herausgearbeitet hatte,18von seiner bis- 489
Legalitätsprinzip im Abgaberecht 14StGH 2000/39, Entscheidung vom 11. Juni 2001, nicht veröffentlicht, S. 40, Erw. 4c. 15Vogt, Willkürverbot, S. 118. 16Vgl. Vogt, Willkürverbot, S. 119; Wille H., Verwaltungsrecht, S. 626 ff. 17StGH 2000/39, Entscheidung vom 11. Juni 2001, LES 2/2004, S. 43 (56); vgl. auch StGH 2002/54, Entscheidung vom 18. November 2002, nicht veröffentlicht, S. 11 f.; StGH 2002/70, Urteil vom 17. November 2003, nicht veröffentlicht, S. 11 f., Erw. 5. 18Vgl. Wille H., Verwaltungsrecht, S. 625 f.; vgl. ausführlich zum ungeschriebenen Verfassungsrecht in der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes Vogt, Willkürver- bot, S. 329 ff. Er weist auch darauf hin, dass der Anspruch auf «Freilassung eines Existenzminimums» vom ungeschriebenen Grundrecht auf Existenzsicherung ab- zugrenzen ist, siehe S. 357 Fn. 124.34