Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

nung tragen will und das «Ertragssteuersystem» zur Grundlage7nimmt. Damit wird «das bereits zu Beginn des konstitutionellen Zeitalters allge- mein anerkannte Prinzip der Gesetzmässigkeit der Verwaltung für den Bereich der Besteuerung positiviert».8 2.Verfassung 1921 Fast wortgleich übernimmt Art. 64 LV die Formulierung von § 43 der Konstitutionellen Verfassung 1862. Danach darf ohne Bewilligung des Landtages «keine direkte oder indirekte Steuer, noch irgendeine sonstige Landesabgabe oder allgemeine Leistung, welchen Namen sie haben möge,9ausgeschrieben oder erhoben werden».10Art. 24 Abs. 1 LV weist den Gesetzgeber11an, «für eine gerechte Besteuerung unter Freilassung eines Existenzminimums und mit stärkerer Heranziehung höherer Ver- mögen oder Einkommen» zu sorgen. In Art. 92 Abs. 212und Art. 78 Abs. 2 LV wird das Gesetzmässigkeitsprinzip für die «gesamte Landes- verwaltung» verankert und einfachgesetzlich in Art. 81 Abs. 3 des Ge- setzes vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungs- pflege13festgeschrieben, der als «Schranken für die Entscheidung» vor- 488Herbert 
Wille 7Feger, Besteuerung, S. 13. 8Oechsle, Verfassungsgeschichte, S. 56. 9Vgl. StGH 1990/11, Urteil vom 22. November 1990, LES 2/1991, S. 28 (30), wo der Staatsgerichtshof vermerkt, dass es auf die Bezeichnung der Abgabe nicht ankommt. So sei nicht von Belang, welchen Namen eine Steuer trage, noch in welchem Erlass sie geregelt sei. Er spricht sich auch in StGH 2003/74, Urteil vom 3. Mai 2004, nicht veröffentlicht, S. 5 f., Erw. 4, für Transparenz im Abgabenrecht aus. Er führt dort aus: «Falls der Gesetzgeber solche Gemengsteuer einführen will, hat er dies trans- parent zu tun, damit die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger den Charakter der Abgabe erkennen. Es darf insbesondere aus Gründen der Referendumsdemokratie der Steuercharakter mit der Bezeichnung Gebühr nicht verdunkelt werden.» 10Siehe Art. 45, 62, 65 und 68 LV. 11Auch nach der geltenden Verfassung 1921 sind an der Gesetzgebung mehrere Ver- fassungsorgane beteiligt. Der Landtag, die Volksvertretung, die das demokratische Element im Legislativbereich bildet, ist nicht der alleinige Gesetzgeber. Ohne seine Zustimmung darf zwar kein Gesetz erlassen werden, doch zur Gültigkeit eines je- den Gesetzes ist zusätzlich die Sanktion des Landesfürsten, die Gegenzeichnung des Regierungschefs oder seines Stellvertreters und die Kundmachung im Landesge- setzblatt erforderlich (Art. 65 Abs. 1 LV). Vgl. nur Hoch, Gesetzgebung, S. 206. 12Heute: Art. 92 Abs. 4; geändert durch LGBl. 2003 Nr. 186. 13LGBl. 1922 Nr. 24. 2
	        

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