Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

mit dieser das Mandat bzw. die Verteidigung wahrnehmen kann.266Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes muss daher ein Rechtsan- walt den Namen seines Mandanten nicht preisgeben, wenn er dadurch den Mandanten der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen oder generell dessen Geheimsphäre verletzen würde. Unabhängig da- von, ob diese Voraussetzungen vorliegen oder nicht, fällt die Identität des Klienten in den Schutzbereich des Berufsgeheimnisses des Rechtsan- walts und muss daher auch vom Entschlagungsrecht gemäss § 107 Abs. 1 Ziff. 3 StPO gedeckt sein. Dabei ist von Bedeutung, dass die Informa- tionen in der Eigenschaft als Rechtsanwalt zur Kenntnis genommen werden.267 Nach neuerer Praxis des EGMR gilt das Schweigerecht nicht abso- lut. Es kann, solange der Kerngehalt der Garantie nicht ausgehöhlt wird, eingeschränkt werden.268Der EGMR beurteilt die Zulässigkeit, sich selbst belasten zu müssen, indem er die Art und das Ausmass des ausge- übten Zwanges, der verfahrensrechtlichen Sicherungen und der Verwen- dung der erlangten Beweise in Betracht zieht.269483 
Recht auf wirksame Verteidigung 266StGH 2007/130, Urteil vom 30. Juni 2008, <www.stgh.li>, S. 8 Erw. 2.4. 267StGH 2007/130, Urteil vom 30. Juni 2008, <www.stgh.li>, S. 9 Erw. 2.5. 268Vgl. Grabenwarter, EMRK, S. 390 Rz. 119, und Müller / Schefer, Grundrechte, S. 985, beide mit Rechtsprechungsnachweisen; vgl. auch StGH 2010/161 und StGH 2011/34, Urteil vom 30. Juni 2011, nicht veröffentlicht, S. 21 Erw. 3.1. 269Müller / Schefer, Grundrechte, S. 985. Grabenwarter, EMRK, S. 390 Rz. 119, spricht in diesem Zusammenhang von der Beurteilung nach der Art eines beweglichen Sys- tems. Vgl. dazu auch StGH 2010/161 und StGH 2011/34, Urteil vom 30. Juni 2011, nicht veröffentlicht, S. 21 Erw. 3.1, und StGH 2010/126, Urteil vom 30. Juni 2011, nicht veröffentlicht, S. 19 Erw. 2.1, wo der Staatsgerichtshof in Bezug auf das Selbst- belastungsverbot eine Interessenabwägung vornimmt. Der Staatsgerichtshof macht jedoch in diesem konkreten Beschwerdefall, dem ein Strafrechtshilfeverfahren zu- grunde lag, weder Ausführungen zur rechtlichen Grundlage des «nemo-tenetur»- Grundsatzes noch zu dessen konkreten Geltungs- bzw. Anwendungsbereich.53
	        

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