deren Wirkungskreis möglich», nicht aber in der Privatwirtschaftsver- waltung.41Diese Position ist Ausdruck der überkommenen Lehre vom grundrechtsungebundenen Fiskus.42 Die Leugnung der «Fiskalgeltung der Grundrechte»,43wie sie auch die Judikatur des schweizerischen Bundesgerichts prägt,44begegnet in- des durchgreifenden Bedenken. Die (liechtensteinische) Verfassung kennt nämlich nur konstituierte Staatlichkeit. Der Staat entbehrt von vornherein jedes Rechts auf Willkür; er ist immer Sachwalter öffentli- cher Interessen. Nicht zuletzt mit den grundrechtlichen Gewährleistun- gen will die Verfassung allgemein Einfluss nehmen auf den staatlichen Willen.45Der Staat «besitzt kein […] grundrechtsexemtes alter ego.
Alle Staatsgewalt ist verfasste Gewalt.»46Deshalb ist das Verwaltungshandeln unabhängig davon, ob es unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfül- lung dient, in Privatrechtsform erfolgt, erwerbswirtschaftlich ausgerich- tet ist oder sog. Hilfsgeschäfte betrifft, an die Grundrechte gebunden.47 4.Insbesondere: Die Grundrechtsbindung des Fürsten Die Frage nach der Verfassungs- und Grundrechtsbindung des Landes- fürsten ist von besonderer politischer Brisanz. Dabei entspricht es einer weitverbreiteten Rechtsauffassung in der liechtensteinischen Literatur, dass «staatliche Akte des Fürsten nicht beim Staatsgerichtshof anfecht- bar» seien.48 48Wolfram
Höfling 41So StGH 1981/12, LES 1982, S. 125 (126): Die Entscheidung betraf die Herstellung, Ausgabe und Verwendung von Postwertzeichen; ähnlich bereits StGH 1965/1, ELG 1962–1966, Erw. 2, S. 225 (226). 42Siehe mit weiteren Nachweisen Stern, Staatsrecht III/1, S. 1395 ff. 43Siehe Löw Konrad, Fiskalgeltung der Grundrechte?, in: DÖV 1957, S. 879 ff. 44Siehe z. B. BGE 78 II 21, 31; BGE 60 I S. 366 ff.; ferner auch BGE 129 III 35 ff.; zu gemischtwirtschaftlichen Unternehmen s. BGE 126 I 250 ff.; zum Ganzen auch Schweizer Rainer zu Art. 35, Rz. 29 ff., in: Ehrenzeller / Mastronardi / Schweizer / Vallender. 45Siehe auch Saladin, Grundrechte, S. 321. 46So zutreffend Kempen, Grundrechtsverpflichtete, Rz. 55; siehe auch Stern, Staats- recht Band III/1, S. 1411: keine «verfassungsexempten Nischen». 47Höfling, Grundrechtsordnung, S. 73 f. mit weiteren Nachweisen; Kempen, Grund- rechtsverpflichtete, Rz. 48 ff.; Rüfner, Grundrechtsadressaten, Rz. 39 ff. 48So Wille H., Verfassungsgerichtsbarkeit, S. 48; Batliner, Fragen, 1998, Rz. 134.
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