ren Berücksichtigung sich das Rechtshilfeersuchen insgesamt als zu lü- ckenhaft erweisen würde.126Das Recht auf Akteneinsicht gewährt auch keinen Anspruch auf Einsichtnahme in Beratungsprotokolle von Kolle- gialgerichten, denn das Beratungsgeheimnis soll sicherstellen, dass der einzelne Richter zu einer Sache frei seine Meinung äussern kann. Wenn allerdings über den Inhalt und das Ergebnis einer Beratung Zweifel be- stehen, können ausnahmsweise solche Beratungsprotokolle von Kollegi- algerichten eingesehen werden. Um sich wirksam verteidigen zu kön- nen, braucht der Beschuldigte den Inhalt dieser Beratungsprotokolle je- denfalls nicht zu kennen. Er erhält nämlich in der Urteils- oder Beschlussbegründung von sämtlichen Gründen Kenntnis, die zum ge- fällten Spruch geführt haben.127 Neben dem Recht auf Akteneinsicht garantiert das Recht auf wirk- same Verteidigung auch allgemein, wie oben dargelegt, den Anspruch auf rechtliches Gehör im Strafverfahren.128Das rechtliche Gehör ist das grundlegende Element eines fairen Verfahrens gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK129und gerade im Strafprozess von eminenter Bedeutung.130Es findet seine Begründung einerseits in der Menschenwürde und anderer- seits im Wunsch, eine grössere Richtigkeit der Entscheidung zu gewin- nen, indem Parteien bzw. Beteiligte angehört werden.131Allerdings gilt 460Tobias
Michael Wille 126StGH 2008/85, Urteil vom 9. Dezember 2008, <www.stgh.li>, S. 21 f. Erw. 3.3; vgl. dazu auch StGH 1996/18, Entscheidung vom 3. April 1998, nicht veröffentlicht, Erw. 3.2, wonach «ein in sich schlüssiges und gemäss Art 10 RHG genügend detail- liertes Rechtshilfeersuchen» als Grundlage für die Rechtshilfegewährung genügt. Siehe auch StGH 2011/183, Urteil vom 26. März 2012, nicht veröffentlicht, S. 79 f. Erw. 6, wonach ein striktes Übersetzungserfordernis für sämtliche Beilagen von Rechtshilfeersuchen deren Behandlung massiv verzögern, wenn nicht verunmög - lichen würde. Zudem dürfe von einem Rechtsanwalt, der ein Rechtshilfemandat an- nehme, erwartet werden, dass er jedenfalls der englischen Sprache mächtig sei. 127StGH 2003/92 und StGH 2003/96, Urteil vom 28. September 2004, nicht veröffent- licht, Erw. 4.2. 128Siehe vorne Rz. 19 ff.; vgl. auch StGH 2003/92 und StGH 2003/96, Urteil vom 28. September 2004, nicht veröffentlicht, Erw. 4.1; ausführlich im Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 3 Bst. d hinten Rz. 34 ff. 129StGH 2007/108, Urteil vom 15. April 2008, <www.stgh.li>, S. 34 f. Erw. 3.1; vgl. auch Ritter, Akteneinsicht, S. 64. 130StGH 2003/92 und StGH 2003/96, Urteil vom 28. September 2004, nicht veröffent- licht, Erw. 3.1. 131StGH 2003/92 und StGH 2003/96, Urteil vom 28. September 2004, nicht veröffent- licht, Erw. 3.1. 22