Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

deute «nichts anderes als die Freiheit von obrigkeitlichem Zwang, soweit nicht gesetzliche Schranken bestehen».26 Allerdings lag (und liegt) der Judikatur des Staatsgerichtshofs keine explizite Ablehnung der Grundrechtsbindung der Legislative zugrunde; vielmehr war sie geprägt durch eine prädominante Schrankenperspek- tive, für die zahlreiche legislatorische Verkürzungen grundrechtlicher Freiheit kein näher zu reflektierendes Problem darstellten.27Die prinzi- pielle Grundrechtsgebundenheit des Gesetzgebers wurde nicht in Frage gestellt.28Nur das Konzept einer auch die Legislative erfassende Bin- dungskraft wird im übrigen dem grundlegenden verfassungsstrukturel- len Wandel gerecht, den die liechtensteinische Verfassung von 1921 mit der Inauguration des Instituts der Verfassungsbeschwerde zum Schutz der Grundrechte als subjektiver Rechtspositionen bewirkte.29Auf einer anderen Problemebene liegt die Frage, ob und inwieweit durch Rechts- vorschriften unmittelbar in Grundrechtspositionen eingegriffen wird und insoweit die Verfassungsbeschwerde eröffnet ist.30 3.Die Grundrechtsbindung der Exekutive 3.1Das hoheitliche Exekutivhandeln Die Grundrechtsbindung der Verwaltung wirft im allgemeinen keine Probleme auf, soweit es um die Ausübung von Hoheitsgewalt geht bzw. «die Handhabung der Staatsgewalt im behördlichen Wirkungskreis in Frage steht».31Art. 35 Abs. 2 BV statuiert, dass diejenigen, die staatliche 46Wolfram 
Höfling 26So die nicht veröffentlichte Entscheidung des Staatsgerichtshofs vom 21. November 1955, S. 15; zur Kritik Höfling, Grundrechtsordnung, S. 71; ders., Gewährleistung, S. 85 mit weiteren Nachweisen. 27Näher hierzu Höfling, Gewährleistung, S. 85; ders., Grundrechtsordnung, S. 71. 28Siehe schon die Entscheidung vom 15. Juli 1955, ELG 1947–1954, S. 259 (263); StGH 1981/12, Erw. 3 LES 1982, S. 125 (127); StGH 1987/21 u. 22, LES 1989, S. 45 (47); StGH 1990/17, Erw. 3.5, LES 1992, 12 (17); aus jüngerer Zeit siehe StGH 2006/44, Erw. 3, LES 2008, S. 11 (16): «Das Freiheitsrecht [gemeint ist die Handels- und Gewerbefreiheit] ist […] auch gegenüber dem Gesetzgeber geschützt» – unter Bezugnahme u. a. auf StGH 2004/14. 29Siehe auch Batliner, Schichten, S. 293 f. 30Dazu näher Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag Nr. 45/2003 (Fn. 16), S. 41 ff. 31Siehe StGH 1981/12, LES 1982, S. 125 (126). 89
	        

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