3. Satz StPO einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich und der Hinweis im Gesetzeswortlaut auf «einzelne» Aktenstücke als Ausprä- gung des Verhältnismässigkeitsprinzips zu betrachten.122Die Aktenein- sicht kann daher «nicht leichthin pauschal verweigert werden und ist im Zweifel näher zu begründen».123Es ist jedoch durchaus zulässig, «die Akteneinsicht kurzzeitig einzuschränken, wenn ansonsten die Strafun- tersuchung erschwert oder ganz verunmöglicht würde».124Eine partielle Einschränkung der Akteneinsicht erfordert aber neben der gesetzlichen Grundlage und der Verhältnismässigkeit stets eine Abwägung der Inte- ressen der Öffentlichkeit an der Wahrheitsfindung im Strafverfahren und den Interessen des Beschuldigten auf wirksame Verteidigung bzw. auf Einhaltung der grundrechtlichen Verfahrensgarantien.125Im Sinne ei- ner solchen Interessenabwägung hat der Staatsgerichtshof im Lichte des aus dem Recht auf wirksame Verteidigung bzw. aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten Akteneinsichtsrechts ein striktes Über- setzungserfordernis von englischsprachigen Urkunden in Strafrechtshil- fesachen als nicht praktikabel gehalten. Er ist der Ansicht, dass ein strik- tes Übersetzungserfordernis für sämtliche Beilagen die Behandlung von komplexen Rechtshilfeersuchen massiv verzögern, wenn nicht verun- möglichen würde. Der Staatsgerichtshof musste sich dabei allerdings nicht mit der Frage befassen und konnte sie offenlassen, inwieweit fremdsprachige Beilagen übersetzt werden müssen, auf die im Rechts- hilfeersuchen ohne nähere Ausführungen verwiesen wird und ohne de- 459
Recht auf wirksame Verteidigung 122StGH 2006/107, Urteil vom 4. Dezember 2007, nicht veröffentlicht, S. 7 f. Erw. 2.3; vgl. auch StGH 1991/8, Urteil vom 19. Dezember 1991, LES 1992, S. 96 (98 f. Erw. 5); StGH 2002/1, Entscheidung vom 22. April 2002, nicht veröffentlicht, Erw. 3.1; StGH 2004/37, Urteil vom 20. Juni 2005, nicht veröffentlicht, Erw. 2.1. 123StGH 2006/107, Urteil vom 4. Dezember 2007, nicht veröffentlicht, S. 7 f. Erw. 2.3; siehe auch StGH 2008/122, Urteil vom 10. Februar 2009, <www.stgh.li>, S. 25 f. Erw. 3.1, sowie StGH 2004/37, Urteil vom 20. Juni 2005, nicht veröffentlicht, Erw. 2.1, wonach zu begründen ist, weshalb die Akteneinsicht nicht nur bezüglich ein- zelner Aktenstücke, sondern für den gesamten Strafakt verweigert werden muss. 124StGH 2006/107, Urteil vom 4. Dezember 2007, nicht veröffentlicht, S. 7 f. Erw. 2.3 f.; vgl. auch StGH 2002/1, Entscheidung vom 22. April 2002, nicht veröf- fentlicht, Erw. 3.1 f.; StGH 2004/37, Urteil vom 20. Juni 2005, nicht veröffentlicht, Erw. 2.1 f. 125Vgl. StGH 2006/107, Urteil vom 4. Dezember 2007, nicht veröffentlicht, S. 8 Erw. 2.4. Ähnlich zur Interessenabwägung in Strafrechtshilfesachen auch schon StGH 2002/76, Entscheidung vom 14. April 2003, <www.stgh.li>, S. 18 ff. Erw. 4.4; siehe auch StGH 2004/37, Urteil vom 20. Juni 2005, nicht veröffentlicht, Erw. 2.3.