Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

2.Die einzelnen Teilgehalte 2.1Verständliche Information über Art und Grund der Beschuldigung bzw. Anschuldigung Gemäss Art. 6 Abs. 3 Bst. a EMRK81hat jede angeklagte Person das Recht, innerhalb möglichst kurzer Frist82in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobe- nen Beschuldigung unterrichtet zu werden.83Die gemäss Bst. a gefor- derte Information soll dem Betroffenen die Möglichkeit geben, seine Verteidigung vorzubereiten. Sie sichert damit vor allem auch das Recht aus Bst. b auf ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung.84Während Bst. a keine Formerfordernisse hinsichtlich der Art und Weise der Information aufstellt, hat sie aus inhaltlicher Sicht de- taillierter und präziser zu sein als die Unterrichtung, die Art. 5 Abs. 2 EMRK85bei der Verhaftung vorsieht.86Es sind daher dem Beschuldigten nicht nur die ihm zur Last gelegten Taten mitzuteilen, sondern auch An- gaben über die juristische Bewertung derselben zu machen.87Dabei reicht die blosse Möglichkeit der Akteneinsicht in der Regel nicht aus. Es brauchen aber nicht notwendigerweise alle Beweismittel, auf denen 452Tobias 
Michael Wille 81Die Art. 6 Abs. 3 Bst. a EMRK korrespondierende einfachgesetzliche innerstaatli- che Norm ist § 23 Abs. 4 StPO. Danach ist der Beschuldigte zu verständigen, sobald gerichtliche Vorerhebungen gegen ihn geführt werden oder die Untersuchung gegen ihn eingeleitet wurde. Die Verständigung hat den Gegenstand der Anschuldigung und eine Belehrung über die wesentlichen Rechte im Verfahren zu enthalten. Sie kann aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Vorerhebungen oder der Untersuchung gefährdet wäre. Vgl. auch Art. 14 Abs. 3 Bst. a UNO-Pakt II. 82Die Auslegung der Worte «innerhalb möglichst kurzer Frist» im Sinne des Bst. a hat bis anhin in der Praxis der Strassburger Organe keine besonderen Probleme ge- macht. Siehe Frowein / Peukert, EMRK, S. 255 Rz. 285, und aus liechtensteinischer Sicht § 23 Abs. 4 StPO. 83Siehe auch StGH 2010/116, Urteil vom 28. März 2011, nicht veröffentlicht, S. 12 Erw. 2.2; StGH 2010/161 und StGH 2011/34, Urteil vom 30. Juni 2011, nicht veröffent- licht, S. 19 Erw. 2.1 und S. 20 Erw. 2.3, sowie Grabenwarter, EMRK, S. 380 Rz. 98. 84Vgl. Frowein / Peukert, EMRK, S. 253 Rz. 282; Schäffer, Organisationsgarantien, S. 554 Rz. 83, und Meyer-Ladewig, EMRK, S. 178 Rz. 224. 85Einlässlich zu den Rechten aus Art. 5 EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit) Frowein / Peukert, EMRK, S. 74 ff. Rz. 1 ff.; Grabenwarter, EMRK, S. 163 ff. Rz. 1 ff., und Meyer-Ladewig, EMRK, S. 90 ff. Rz. 1 ff. 86Siehe Frowein / Peukert, EMRK, S. 253 f. Rz. 282, und Meyer-Ladewig, EMRK, S. 178 Rz. 224. 87Vgl. Grabenwarter, EMRK, S. 380 Rz. 98. 15
	        

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