bereich hat, zumal das Recht auf Verteidigung auch das Rechtsmittelver- fahren in Strafsachen umfasse.76In Hinsicht auf Art. 6 Abs. 3 Bst. d EMRK gewährleistet Art. 33 Abs. 3 LV keinen weitergehenden Grund- rechtsschutz.77Das aus Art. 6 EMRK abgeleitete Recht auf Aktenein- sicht gewährt wiederum «keinen über Art. 33 LV hinausgehenden Schutz».78Der Staatsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung grund- sätzlich davon aus, dass Art. 33 Abs. 3 LV und Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK den gleichen sachlichen Gewährleistungsumfang haben bzw. die gleichen Rechte gewährleisten, zumal sich der Staatsgerichtshof, was den sachlichen Gewährleistungsbereich des Rechts auf wirksame Verteidi- gung nach Art. 33 Abs. 3 LV anlangt, von der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK leiten lässt.79 Art. 6 EMRK gilt generell nicht absolut, sodass gewisse Einschrän- kungen im Einzelfall zulässig sind, wenn sie im öffentlichen Interesse und verhältnismässig sind.80451
Recht auf wirksame Verteidigung 76StGH 2001/75, Entscheidung vom 24. Juni 2002, <www.stgh.li>, S. 9 Erw. 4; StGH 2008/103, Urteil vom 24. Juni 2009, nicht veröffentlicht, S. 12 Erw. 2.3; StGH 2009/23, Urteil vom 23. Oktober 2009, <www.gerichtsentscheide.li>, S. 12 Erw. 3.1. 77StGH 2000/27, Entscheidung vom 19. Februar 2001, LES 2003, S. 178 (181 Erw. 2.2); StGH 2005/94, Urteil vom 2. Juli 2007, nicht veröffentlicht, S. 16 Erw. 4.1; StGH 2008/124, Urteil vom 30. November 2009, nicht veröffentlicht, S. 45 Erw. 2.2.2. 78StGH 2006/107, Urteil vom 4. Dezember 2007, nicht veröffentlicht, S. 7 Erw. 2.1; siehe auch StGH 2002/1, Entscheidung vom 22. April 2002, nicht veröffentlicht, Erw. 2.1; ausführlich zur verfassungsrechtlichen Verankerung des Akteneinsichts- rechts (im Strafverfahren) hinten Rz. 19 ff., und Ritter, Akteneinsicht, S. 63 ff. 79Siehe dazu vorne Rz. 1 und 6 ff. sowie jüngst StGH 2010/116, Urteil vom 28. März 2011, nicht veröffentlicht, S. 12 Erw. 2.2, wo der Staatsgerichtshof erklärt, dass die Reichweite des Rechts auf Verteidigung gemäss Art. 33 Abs. 3 LV an den Vorgaben der EMRK zu messen ist. 80StGH 2005/30, Urteil vom 3. Juli 2006, <www.stgh.li>, S. 16 ff. Erw. 2.1; vgl. auch Gollwitzer, Menschenrechte, Rz. 160, der darauf aufmerksam macht, dass der für alle Konventionsgarantien geltende Grundgedanke eines fairen Ausgleichs zwi- schen den Interessen der Allgemeinheit und den Schutzinteressen des Einzelnen die Auslegung der Garantien des Art. 6 Abs. 3 EMRK bestimmt, die aber immer da- rauf bedacht sein muss, dass im Einzelfall ein insgesamt faires Verfahren garantiert bleibt.14