Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

werde, unterliege diese Verfügung der Überprüfung durch den Staats- gerichtshof.19 2.Zur Grundrechtsbindung der Gesetzgebung Während in den USA die Grundrechte von Anfang an als Schranke für den Gesetzgeber verstanden wurden20und auch für die Schweiz die Grundrechtsbindung der Legislative überkommener Auffassung ent- spricht,21konnte sich eine entsprechende Position in Deutschland22erst nach langen Kämpfen durchsetzen. Grundrechtliche Freiheit erschöpfte sich weitgehend in «Freiheit von gesetzwidrigem Zwang».23Noch die Verfassungsrechtslage der Weimarer Zeit konnte Herbert Krüger im grossen und ganzen zutreffend mit der plakativen Formel umschreiben: «Grundrechte nur im Rahmen der Gesetze.»24Auch für das liechtenstei- nische Verfassungsrecht liegt eine entsprechende Deutung nicht ganz fern. Zutreffend hat Gerald Batliner darauf hingewiesen, dass der Grundrechtskatalog der Verfassung von 1921 in seiner «weichen Dik- tion» an Texte des deutschen (Früh-)Konstitutionalismus erinnere. Dies könnte durchaus den Eindruck hervorrufen, die Grundrechtsbestim- mungen böten keinen Schutz gegenüber dem Gesetzgeber.25Und in der Tat war die ältere Judikatur des Staatsgerichtshofs durchaus einem sol- chen Grundrechtsverständnis verhaftet. So wurde etwa für die verfas- sungsmässig gewährleistete Gewerbefreiheit lakonisch vermerkt, sie be- 45 
Adressaten der Grundrechte 19Entscheidung vom 30. Januar 1947, in: Entscheidung des fürstlich-liechtensteini- schen StGH (Beilage zum Rechenschaftsbericht der fürstlichen Regierung für das Jahr 1947), S. 8 (17) – ELG 1947–1954, S. 191 (200); Höfling, Die Grundrechtsord- nung des Fürstentums Liechtenstein, S. 69. 20Dazu etwa Stern, Grundideen, S. 15 mit weiteren Nachweisen. 21Siehe schon Huber, Garantie, S. 89a. 22In Österreich brachte die Errichtung des Verfassungsgerichtshofs und der Ausbau einer Normenkontrollkompetenz eine Grundrechtsbindung der Gesetzgebung; siehe Kucsko-Stadlmayer, Strukturen, Rz. 35. 23So Jellinek Georg, System der subjektiven öffentlichen Rechte, 2. Aufl., Tübingen 1905, S. 103. 24Siehe Krüger Herbert, Grundgesetz und Kartellgesetzgebung, Göttingen 1950, S. 12; siehe auch mit weiteren Nachweisen Kempen, Grundrechtsverpflichtete, Rz. 25; Stern, Staatsrecht Band III/1, S. 1253 ff. 25Siehe Batliner, Schichten, S. 281 (293).7
	        

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