Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

dies den Anspruch auf ein faires Verfahren auch als innerstaatliches Grundrecht. 4.Zeitlicher Geltungsbereich In diesem Zusammenhang interessiert, ab welchem oder in welchem Verfahrensstadium Art. 33 Abs. 3 LV bzw. Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK oder die jeweiligen daraus abgeleiteten Garantien Anwendung finden, da vornehmlich Art. 6 EMRK bzw. die besonderen Garantien des Abs. 3 sich nicht allein auf das Hauptverfahren bzw. auf die Hauptverhandlung beziehen.57Sie gelten jedoch umgekehrt auch nicht notwendigerweise schon dann, wenn eine Strafuntersuchung eingeleitet wird.58Unbestrit- ten ist, dass die Garantien des Art. 6 EMRK bei der Fortsetzung eines Verfahrens, d. h. im Rechtsmittelstadium, zu beachten sind. Sie gelten für alle Rechtsmittelinstanzen59und unzweifelhaft auch spätestens an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung.60Inwieweit hingegen vor allem die Garantien aus Art. 6 Abs. 3 EMRK bzw. Art. 33 Abs. 3 LV bereits im Vorverfahren zu berücksichtigen sind, hängt von einer differenzierten Betrachtungsweise ab, die den besonderen Aufgaben und Zielen des je- 447 
Recht auf wirksame Verteidigung 57Vgl. Müller / Schefer, Grundrechte, S. 991 f.; Adamovich / Funk / Holzinger, Staats- recht, S. 98 Rz. 42.131; Gollwitzer, Menschenrechte, Rz. 161, und StGH 2005/17, Urteil vom 3. April 2006, nicht veröffentlicht, S. 18 Erw. 2.3; StGH 2005/30, Urteil vom 3. Juli 2006, <www.stgh.li>, S. 16 ff. Erw. 2.1. In diesem Zusammenhang sind auch die jeweiligen einfachgesetzlichen, konkret die Bestimmungen der Strafpro- zessordnung, die die Vorerhebungen bzw. Voruntersuchungen und Ermittlungen regeln, nicht ausser Acht zu lassen. Allerdings sind diese immer im Einklang mit den Grund- und Menschenrechten auszulegen bzw. anzuwenden. Siehe dazu etwa wei- ter hinten Rz. 19 ff. die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zum Aktenein- sichtsrecht gemäss § 30 Abs. 2 StPO. 58StGH 2005/30, Urteil vom 3. Juli 2006, <www.stgh.li>, S. 16 ff. Erw. 2.1; vgl. auch StGH 2005/67, Urteil vom 2. Oktober 2006, <www.stgh.li>, S. 17 Erw. 5.2; StGH 2002/1, Entscheidung vom 22. April 2002, nicht veröffentlicht, Erw. 2.1. 59Vgl. für Art. 33 Abs. 3 LV StGH 2009/23, Urteil vom 23. Oktober 2009, <www.ge richtsentscheide.li>, S. 12 Erw. 3.1 f., und StGH 2001/75, Entscheidung vom 24. Juni 2002, <www.stgh.li>, S. 8 f. Erw. 3. 60Siehe Villiger, Handbuch EMRK, S. 302 Rz. 472; vgl. auch StGH 1998/21, Ent- scheidung vom 4. September 1998, nicht veröffentlicht, Erw. 4 f.; StGH 2001/75, Entscheidung vom 24. Juni 2002, <www.stgh.li>, S. 8 f. Erw. 3; StGH 2005/30, Ur- teil vom 3. Juli 2006, <www.stgh.li>, S. 16 ff. Erw. 2.1, und StGH 2009/23, Urteil vom 23. Oktober 2009, <www.gerichtsentscheide.li>, S. 12 Erw. 3.2.10
	        

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