Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

stimmungen ist der Gedanke einer effektiven Verteidigung immanent.17 So sollen etwa Hindernisse, die sich aus Sprachproblemen ergeben kön- nen, beseitigt, der Kontakt mit dem Verteidiger sichergestellt, ökonomi- sche Nachteile für die Verteidigung ausgeglichen und die Waffengleich- heit in der Hauptverhandlung gewährleistet 
werden.18 II.Geltungsbereich 1.Allgemeines Art. 33 Abs. 3 LV garantiert «dem Angeschuldigten» das Recht der Ver- teidigung in allen «Strafsachen». Er wirft ebenso wie die Formulierung des Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK die Frage auf, wer sich jeweils auf die in diesen Bestimmungen normierten Garantien, in welchen Verfahren und ab welchem Verfahrensstadium berufen kann. Konkret geht es um die Fragen des persönlichen, sachlichen und zeitlichen Geltungsbereiches, wobei nicht zu übersehen ist, dass sie sich gegenseitig bedingen. 2.Persönlicher Geltungsbereich Das Grundrecht auf Verteidigung gemäss Art. 33 Abs. 3 LV steht sowohl inländischen als auch ausländischen natürlichen Personen zu.19Zur Frage, ob auch juristische Personen des Privatrechts vom persönlichen Geltungsbereich dieses Grundrechts mitumfasst sind, hat sich der Staats- gerichtshof zwar noch nie explizit geäussert.20Seiner Praxis ist aber 439 
Recht auf wirksame Verteidigung 17Vgl. StGH 2006/21, Urteil vom 27. März 2007, nicht veröffentlicht, S. 16 Erw. 4. 18Vgl. Grabenwarter, EMRK, S. 379 Rz. 97. 19Höfling, Grundrechtsordnung, S. 236 unter Verweis auf StGH 1991/8, Urteil vom 19. Dezember 1991, LES 1992, 96 (97); aus der jüngeren Rechtsprechung des Staats- gerichtshofes siehe StGH 2009/23, Urteil vom 23. Oktober 2009, <www.gerichtsent scheide.li>, S. 1 und S. 12 Erw. 3 ff.; StGH 2010/116, Urteil vom 28. März 2011, nicht veröffentlicht, S. 1 und S. 11 ff. Erw. 2.1, und StGH 2010/161 und StGH 2011/34, Urteil vom 30. Juni 2011, nicht veröffentlicht, S. 1 und S. 20 ff. Erw. 2.3 ff. 20Der Staatsgerichtshof vertritt aber allgemein die Auffassung, dass die Grundrechte auch inländischen juristischen Personen zustehen, soweit dies dem Wesen der juris- tischen Person entspricht. So schon StGH 1977/3, Urteil vom 24. Oktober 1977, 23
	        

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