Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

oder könnte».137Grauzonen lassen sich nicht ganz vermeiden. Ein Gesetz widerspricht aber nicht schon Art. 7 EMRK, wenn ihm zumindest die überwiegende Mehrheit der Fälle unzweifelhaft untergeordnet werden kann.138Es ist aber auch nicht auszuschliessen, «dass die unpräzise Umschreibung eines Straftatbestandes gegen das in Art. 33 Abs. 2 LV ent- haltene Teilgrundrecht ‹nulla poena sine lege stricta› verstösst».139 Im Zusammenhang mit Blankettstrafnormen, bei denen es sich um Strafnormen handelt, die durch die äussere Trennung von Tatbild und Strafdrohung jeweils in verschiedenen Bestimmungen desselben Geset- zes gekennzeichnet und im Verwaltungsstrafrecht nicht selten anzutref- fen sind,140hat der Staatsgerichtshof in einem Normenkontrollverfahren festgehalten, dass diese Gesetzestechnik Vor- und Nachteile hat. Für sich alleine sei sie aber nicht geeignet, eine Strafnorm verfassungswidrig zu machen.141Jedenfalls sei nicht zu beanstanden, wenn eine Verweisung in- nerhalb des gleichen Gesetzes auf Gesetzesstufe vorliege.142Auch nach der Rechtsprechung des österreichischen Verfassungsgerichtshofes sind Blankettstrafnormen grundsätzlich zulässig. Eine Bestrafung eines Ver- haltens darf aufgrund einer solchen Norm aber nur insoweit erfolgen, als es vom Normadressaten zweifelsfrei als unerlaubt und daher als strafbar erkannt werden kann.143Eine Strafnorm darf wegen der strafrechtlichen Verantwortung nur an eigenes Verhalten anknüpfen, sodass sie nicht ge- nügend bestimmt und verfassungswidrig ist, wenn sie sich auf das straf- bare Verhalten einer anderen Person bezieht, ohne auch nur ansatzweise zu erklären, welche Verhaltensanforderungen sie an den strafrechtlich Verantwortlichen stellt.144431 
Keine Strafe ohne Gesetz 137StGH 2005/15, Urteil vom 28. November 2005, <www.stgh.li>, S. 7 Erw. 3; vgl. auch Grabenwarter, EMRK, S. 401 Rz. 139, der darauf hinweist, dass das Be- stimmtheitsgebot kein absolutes Gebot ist. 138Vgl. Kadelbach, Strafe, S. 732 Rz. 24. 139StGH 2005/15, Urteil vom 28. November 2005, <www.stgh.li>, S. 7 Erw. 3. 140StGH StGH 2002/34, Entscheidung vom 17. September 2002, nicht veröffentlicht, S. 5 Erw. 2. Siehe zum Begriff «Blankettstrafnorm» auch Schäffer, Organisationsga- rantien, S. 557 Rz. 91, und Berka, Grundrechte, Rz. 857. 141Siehe dazu und zu den Vor- und Nachteilen StGH 2002/34, Entscheidung vom 17. September 2002, nicht veröffentlicht, S. 7 Erw. 3.3. 142Vgl. StGH 2002/34, Entscheidung vom 17. September 2002, nicht veröffentlicht, S. 8 Erw. 3.4. 143Vgl. Schäffer, Organisationsgarantien, S. 557 Rz. 91 unter Bezugnahme auf VfSlg 14.319. 144Siehe Berka, Grundrechte, Rz. 857.32
	        

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