Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

quenz, dass der Staatsgerichtshof die Verfassungsmässigkeit des im or- dentlichen Instanzenzug ausgesprochenen Strafmasses nicht «differen- ziert» prüft, um nicht «quasi zu einer weiteren Revisionsinstanz in Straf- sachen» zu werden.97Er hält sich daher ähnlich wie bei der Überprüfung der strafgerichtlichen Beweiswürdigung98zurück, sodass sich die Frage der Angemessenheit bzw. Verhältnismässigkeit der Strafe bzw. des Straf- masses nurmehr auf Willkür überprüfen lässt, m. a. W. ob ein eigentlicher Ermessensmissbrauch vorliegt. So gesehen reduziert sich das strafrecht- liche Legalitätsprinzip bei der Strafzumessung auf die Einhaltung des ge- setzlichen Strafrahmens. Wird dieser eingehalten, ist kein Verstoss gegen Art. 33 Abs. 2 LV gegeben. Das richterliche Ermessen ist demnach bei der Strafzumessung, abgesehen von einer Verletzung des Gleichheitssat- zes,99nurmehr einer Willkür- bzw. Missbrauchskontrolle zugänglich.100 Ermessensprüfungen fallen demnach aus dem sachlichen Schutzbereich des strafrechtlichen Legalitätsprinzips, sodass, wenn ein tatbestandsmäs- siges und schuldhaftes Verhalten eines Beschuldigten bzw. Angeklagten erwiesen ist, eine Verurteilung, die sich an den gesetzlichen Strafrahmen hält, nicht gegen den Grundsatz «nulla poena sine lege» verstösst.101Der Staatsgerichtshof sah denn auch in mehreren Fällen, in denen das Ge- richt von einem Freispruch nach § 42 StGB Abstand nahm oder auf di- versionelle Massnahmen gemäss den §§ 22a ff. StPO verzichtete, keine Verletzung des Art. 33 Abs. 2 LV, und zwar unabhängig von der Frage, ob diese gesetzlichen Regelungen überhaupt unter den sachlichen Schutzbereich des strafrechtlichen Legalitätsprinzips zu subsumieren sind.102Gleich entschied der Staatsgerichtshof in einem Fall, in dem die 424Tobias 
Michael Wille 97StGH 2005/85, Urteil vom 3. Juli 2007, <www.stgh.li>, S. 49 Erw. 4.2; vgl. auch StGH 2007/35, Urteil vom 17. September 2007, nicht veröffentlicht, S. 15 f. Erw. 3.1. 98StGH 2005/85, Urteil vom 3. Juli 2007, <www.stgh.li>, S. 49 f. Erw. 4.2 f. unter Bezugnahme auf StGH 1997/23, LES 1998, 283 (286 Erw. 4.1) und StGH 2000/93 Erw. 2.1; siehe auch StGH 2007/35, Urteil vom 17. September 2007, nicht veröf- fentlicht, S. 15 f. Erw. 3.1. 99StGH 2008/126, Urteil vom 9. Februar 2009, <www.stgh.li>, S. 22 f. Erw. 3.1. 100StGH 2005/85, Urteil vom 3. Juli 2007, <www.stgh.li>, S. 50 Erw. 4.3; vgl. auch StGH 2007/35, Urteil vom 17. September 2007, nicht veröffentlicht, S. 16 Erw. 3.2; StGH 2007/150, Urteil vom 10. Dezember 2008, <www.stgh.li>, S. 10 Erw. 3.3, und StGH 2008/126, Urteil vom 9. Februar 2009, <www.stgh.li>, S. 22 Erw. 3.1. 101StGH StGH 2007/150, Urteil vom 10. Dezember 2008, <www.stgh.li>, S. 10 Erw. 3.3, und StGH 2008/126, Urteil vom 9. Februar 2009, <www.stgh.li>, S. 22 Erw. 3.1. 102StGH 2007/150, Urteil vom 10. Dezember 2008, <www.stgh.li>, S. 9 f. Erw. 3.2 f.
	        

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