Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

generalpräventive Zielsetzung des Strafrechtes, aber vor allem auch die Achtung vor der selbstverantwortlichen Disposition des Menschen.»88 In diesem Sinne hat der Staatsgerichtshof denn auch judiziert, dass es ge- rade auch im Lichte von Art. 7 EMRK eine Kernaufgabe des strafrecht- lichen Legalitätsprinzips ist, dem Bürger transparent zu machen, wel- ches Verhalten strafbar ist. Denn nur so könne er seinen Freiheitsspiel- raum erkennen und auch 
ausnutzen.89 VI.Die einzelnen Teilgehalte Art. 33 Abs. 2 LV und Art. 7 EMRK gewährleisten dem Einzelnen Rechte gegen den Staat.90Sie weisen konkret vier Teilgehalte auf: das Ge- setzmässigkeitsprinzip, das Analogieverbot, das Bestimmtheitsgebot und das Rückwirkungsverbot. 1.Gesetzmässigkeitsprinzip Nach Art. 33 Abs. 2 LV dürfen Strafen nur in Gemässheit der Gesetze angedroht oder verhängt werden. Diese Verfassungsbestimmung präzi- siert § 1 Abs. 1 StGB in der Weise, dass eine Strafe oder eine vorbeu- gende Massnahme nur wegen einer Tat verhängt werden darf, die unter eine ausdrückliche gesetzliche Strafdrohung fällt und schon zur Zeit ih- rer Begehung mit Strafe bedroht war.91Damit ist das Prinzip der Ge- setzmässigkeit von strafrechtlichen Urteilen angesprochen, wie es am deutlichsten in der lateinischen Formulierung «nulla poena sine lege» 422Tobias 
Michael Wille 88StGH 2003/44, Urteil vom 17. November 2003, <www.stgh.li>, S. 22 Erw. 3.1 mit Literaturhinweisen. 89StGH 2001/49, Entscheidung vom 24. Juni 2002, nicht veröffentlicht, S. 9 Erw. 2.2.3 mit Verweis auf Frowein / Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Strassburg / Arlington 1996, Art. 7 Rz. 1, und StGH 2006/48 und StGH 2006/49 und StGH 2006/50 und StGH 2006/55, Urteil vom 2. Oktober 2006, <www.stgh.li>, S. 12 Erw. 4.2. 90Vgl. Kadelbach, Strafe, S. 742 Rz. 45. 91Siehe auch StGH 2006/48 und StGH 2006/49 und StGH 2006/50 und StGH 2006/55, Urteil vom 2. Oktober 2006, <www.stgh.li>, S. 8 Erw. 3, und StGH 2009/93, Urteil vom 1. Dezember 2009, nicht veröffentlicht, S. 33 Erw. 5.1. 
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