generalpräventive Zielsetzung des Strafrechtes, aber vor allem auch die Achtung vor der selbstverantwortlichen Disposition des Menschen.»88 In diesem Sinne hat der Staatsgerichtshof denn auch judiziert, dass es ge- rade auch im Lichte von Art. 7 EMRK eine Kernaufgabe des strafrecht- lichen Legalitätsprinzips ist, dem Bürger transparent zu machen, wel- ches Verhalten strafbar ist. Denn nur so könne er seinen Freiheitsspiel- raum erkennen und auch
ausnutzen.89 VI.Die einzelnen Teilgehalte Art. 33 Abs. 2 LV und Art. 7 EMRK gewährleisten dem Einzelnen Rechte gegen den Staat.90Sie weisen konkret vier Teilgehalte auf: das Ge- setzmässigkeitsprinzip, das Analogieverbot, das Bestimmtheitsgebot und das Rückwirkungsverbot. 1.Gesetzmässigkeitsprinzip Nach Art. 33 Abs. 2 LV dürfen Strafen nur in Gemässheit der Gesetze angedroht oder verhängt werden. Diese Verfassungsbestimmung präzi- siert § 1 Abs. 1 StGB in der Weise, dass eine Strafe oder eine vorbeu- gende Massnahme nur wegen einer Tat verhängt werden darf, die unter eine ausdrückliche gesetzliche Strafdrohung fällt und schon zur Zeit ih- rer Begehung mit Strafe bedroht war.91Damit ist das Prinzip der Ge- setzmässigkeit von strafrechtlichen Urteilen angesprochen, wie es am deutlichsten in der lateinischen Formulierung «nulla poena sine lege» 422Tobias
Michael Wille 88StGH 2003/44, Urteil vom 17. November 2003, <www.stgh.li>, S. 22 Erw. 3.1 mit Literaturhinweisen. 89StGH 2001/49, Entscheidung vom 24. Juni 2002, nicht veröffentlicht, S. 9 Erw. 2.2.3 mit Verweis auf Frowein / Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Strassburg / Arlington 1996, Art. 7 Rz. 1, und StGH 2006/48 und StGH 2006/49 und StGH 2006/50 und StGH 2006/55, Urteil vom 2. Oktober 2006, <www.stgh.li>, S. 12 Erw. 4.2. 90Vgl. Kadelbach, Strafe, S. 742 Rz. 45. 91Siehe auch StGH 2006/48 und StGH 2006/49 und StGH 2006/50 und StGH 2006/55, Urteil vom 2. Oktober 2006, <www.stgh.li>, S. 8 Erw. 3, und StGH 2009/93, Urteil vom 1. Dezember 2009, nicht veröffentlicht, S. 33 Erw. 5.1.
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