Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

Sinne der deutschen Grundrechtsdogmatik entfaltet Art. 7 EMRK hin- gegen nicht.82 2.In sachlicher Hinsicht Während Art. 6 EMRK die verfahrensrechtliche Komponente des Rechts staats schützt, beinhalten Art. 33 Abs. 2 LV und Art. 7 EMRK für das materielle Strafrecht grundlegende rechtsstaatliche Prinzipien.83Sie sind nach Christoph Grabenwarter84eine der wesentlichen grundrecht- lichen Sicherungen des Rechtsstaats sowie wesentliche Voraussetzungen der Freiheit und Garant der Rechtssicherheit zugleich, da sie darauf ab- zielen, die staatliche Strafrechtsgesetzgebung sowie die Strafrechtsrecht- sprechung auf Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit zu verpflichten und überprüfbaren Regeln zu unterwerfen.85Sie schützen den Einzelnen vor willkürlichen Anklagen, Verurteilungen und Strafen.86 Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes soll der Grundsatz «nulla poena sine lege» sicherstellen, «dass niemand wegen einer Tat verurteilt wird, welche nicht unter einen expliziten ge- setzlichen Straftatbestand fällt».87Gemeinsam mit dem Rückwirkungs- und Analogieverbot dient er «der Absicherung des Bürgers gegenüber staatlicher Gewalt. Man soll strafrechtliche Folgen einer Handlung vor- hersehen können und davor gesichert sein, wegen Handlungen, die nicht strafbar sind, vielleicht nicht einmal rechtswidrig waren, durch spätere Gesetzesänderungen nachträglich strafbar zu werden. Dafür spricht die 421 
Keine Strafe ohne Gesetz 82Siehe Kadelbach, Strafe, S. 742 Rz. 45. 83Vgl. Grabenwarter, EMRK, S. 395 Rz. 128, und Frowein / Peukert, EMRK, S. 270 Rz. 1. 84Grabenwarter, EMRK, S. 395 Rz. 128. 85Kadelbach, Strafe, S. 725 Rz. 9. 86Kadelbach, Strafe, S. 725 Rz. 9. 87StGH 1998/48, Urteil vom 22. Februar 1999, LES 2001, S. 119 (121 Erw. 2.3); StGH 2003/69, Urteil vom 4. Mai 2004, <www.stgh.li>, S. 15 Erw. 4; StGH 2005/15, Ur- teil vom 28. November 2005, <www.stgh.li>, S. 6 f. Erw. 3; StGH 2007/150, Urteil vom 10. Dezember 2008, <www.stgh.li>, S. 9 Erw. 3.1; StGH 2008/126, Urteil vom 9. Februar 2009, <www.stgh.li>, S. 22 Erw. 3.1; StGH 2010/88, Urteil vom 20. De- zember 2010, <www.stgh.li>, S. 19 Erw. 3.3.1; StGH 2010/158, Urteil vom 29. März 2011, nicht veröffentlicht, S. 29 Erw. 4.1. Zum Ausdrücklichkeitserfordernis gemäss § 1 des österreichischen StGB siehe Höpfel, § 1 StGB, Rz. 51 ff.19 20
	        

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