Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

dische natürliche Personen wie auch inländische und ausländische juris- tische Personen. Letztere sind allerdings nur insoweit grundrechtsbe- rechtigt, als sie der staatlichen Strafgewalt unterliegen können.78In die- sem Sinne hat denn auch der Staatsgerichtshof in StGH 2003/4479fest- gehalten, dass die «spezifischen Grundrechte», der Grundsatz «nulla poena sine lege» bzw. das Rückwirkungsverbot, «der Absicherung der Bürger gegenüber der staatlichen Gewalt wegen Handlungen [dienen], die zur Zeit ihrer Begehung nicht strafbar sind und durch spätere Geset- zesänderungen nachträglich strafbar gemacht werden. Einer juristischen Person, die dazu geschaffen und dazu benutzt wird, möglicherweise aus einer mit Strafe bedrohten Handlung stammende Vermögenswerte zu halten, kann diese Schutzberechtigung unter den gegebenen Umständen nicht zugesprochen werden.» Dass der Staatsgerichtshof im konkreten Beschwerdefall – wie hier – spezifisch prüft, ob sich die Beschwerdefüh- rer auf Art. 33 Abs. 2 bzw. Art. 7 Abs. 1 EMRK berufen können,80stellt die Ausnahme dar. Er unterlässt in der Regel eine solche spezifische Prü- fung der Beschwerdelegitimation. Bei Rechtshilfeverfahren in Strafsa- chen hat er allerdings schon mehrfach darauf hingewiesen, dass der Grundsatz «nulla poena sine lege» «nur den Beschuldigten bzw. den An- geklagten schützt, nicht aber den Zeugen oder den von einer Urkunden- beschlagnahme betroffenen Dritten».81 Art. 33 Abs. 2 LV und Art. 7 EMRK enthalten demnach Rechte des Einzelnen gegen den Staat, insbesondere gegenüber der Gesetzgebung und der Rechtsprechung. Eine auch nur mittelbare Privatwirkung im 420Tobias 
Michael Wille 78Vgl. für Deutschland Schulze-Fielitz, Art. 103 Abs. 2 GG, Rz. 27; siehe einlässlich und generell zum persönlichen Geltungsbereich der Grundrechte aus liechtensteini- scher Sicht Hoch, Schwerpunkte, S. 81 ff., und zu den Grundrechtsberechtigten ge- mäss EMRK Röben, Grundrechtsberechtigte, S. 234 ff. Rz. 10 ff. 79StGH 2003/44, Urteil vom 17. November 2003, <www.stgh.li>, S. 28 f. Erw. 3.9. Be- merkenswert an dieser Entscheidung ist, dass der Staatsgerichtshof, obwohl er am Ende seiner Begründung festhält, dass sich die Beschwerdeführer nicht auf Art. 33 Abs. 2 LV bzw. auf Art. 7 Abs. 1 EMRK berufen können, materiell geprüft hat, ob im konkreten Beschwerdefall eine Verletzung dieser Grundrechte vorliegt. 80Vgl. statt vieler die in Fn. 22 angegebene Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes. 81StGH 2005/55, Urteil vom 3. April 2006, nicht veröffentlicht, S. 24 Erw. 2.1; StGH 2006/68, Urteil vom 18. September 2007, nicht veröffentlicht, S. 14 ff. Erw. 4; StGH 2006/108, Urteil vom 5. November 2007, nicht veröffentlicht, S. 7 Erw. 5.1; und StGH 2007/99, Urteil vom 11. Februar 2008, nicht veröffentlicht, S. 11 f. Erw. 2.2. 18
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.