Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

dern auch die ihn ergänzenden Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafrechts massgebend sind.71Anders verfährt er bei Art. 6 EMRK. Was unter einer Strafe zu verstehen ist, die von präventiven Massnahmen ab- zugrenzen ist,72legt der EGMR autonom fest.73Als problematisch er- weisen sich in der Praxis insbesondere Nebenfolgen oder «Nebenstra- fen», Ersatzfreiheitsstrafen, Bewährungsauflagen und Massnahmen der Sicherung und Besserung.74Verwaltungsmassnahmen, wie etwa die Ein- tragung ins Strafregister, die Ausweisung und Auslieferung, sind im All- gemeinen nicht als Strafen zu qualifizieren, auch wenn sie in irgendeiner Weise einen Zusammenhang zu einem Strafverfahren aufweisen. Aus diesem Grund fallen auch bloss belastende Verwaltungsakte ohne Ver- bindung zu einem Strafverfahren nicht unter den sachlichen Schutzbe- reich des Art. 7 EMRK.75Ebenso erstreckt sich der Anwendungsbereich des Art. 7 EMRK nicht auf Entscheidungen, die im Zuge eines Strafver- fahrens ergehen, insbesondere solche über die Einstellung von Verfahren und über Freisprüche oder verfahrensleitende Beschlüsse und Entschei- dungen im Strafvollzug.76Art. 7 EMRK ist auch nicht auf Verfahrens- recht 
anwendbar.77 V.Schutzbereiche 1.In persönlicher Hinsicht Nach Art. 33 Abs. 2 LV bzw. Art. 7 EMRK kann grundsätzlich jeder- mann Grundrechtsträger sein, d. h. sowohl inländische als auch auslän- 419 
Keine Strafe ohne Gesetz 71Vgl. Grabenwarter, EMRK, S. 396 Rz. 130; siehe auch Kadelbach, Strafe, S. 726 Rz. 11. 72Kadelbach, Strafe, S. 728 Rz. 15. 73Siehe dazu und zum Prüfungsschema des EGMR Meyer-Ladewig, EMRK, S. 189 Rz. 15 f.; vgl. auch Villiger, Handbuch EMRK, S. 338 Rz. 534. 74Siehe dazu Kadelbach, Strafe, S. 728 f. Rz. 16 mit Rechtsprechungsnachweisen, und Grabenwarter, EMRK, S. 396 f. Rz. 131; vgl. auch Meyer-Ladewig, EMRK, S. 189 f. Rz. 16 ff. mit Rechtsprechungshinweisen. 75Siehe eingehend Kadelbach, Strafe, S. 729 f. Rz. 17 f. mit weiteren Rechtspre- chungsbeispielen. 76Siehe Grabenwarter, EMRK, S. 396 Rz. 130; vgl. auch Kadelbach, Strafe, S. 728 Rz. 14, und Meyer-Ladewig, EMRK, S. 187 Rz. 6. 77Meyer-Ladewig, EMRK, S. 187 Rz. 6.17
	        

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