Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

Staats gerichtshof auch dann, wenn sich eine im ordentlichen Instanzen- zug nicht behandelte Befangenheitsrüge als rechtsmissbräuchlich er- weist. Es würde verfahrensökonomisch einem nicht zu rechtfertigenden Leerlauf gleichkommen, die angefochtene Entscheidung trotzdem auf- zuheben und die Sache zur Neuentscheidung zurückzuverweisen.328In diesem Fall wird mit dem Argument der Rechtsmissbräuchlichkeit eine im ordentlichen Instanzenzug erfolgte Verletzung des Rechts auf den or- dentlichen Richter aus prozessökonomischen Gründen vom Staatsge- richtshof quasi nachträglich «geheilt».329In der Praxis ist aber m. E. nicht leichthin, sondern nur in Ausnahmefällen eine Rechtsmissbräuchlichkeit anzunehmen.330Der Staatsgerichtshof tritt hier an die Stelle der ordent- lichen Instanzen, deren Aufgabe es gewesen wäre, sich mit dem Ableh- nungsantrag auseinanderzusetzen.331 Der Rechtsprechung ist zuweilen auch nicht zu entnehmen, ob der Staatsgerichtshof eine Verletzung des ordentlichen Richters feststellt und aus prozessökonomischen Gründen auf eine Aufhebung der ange- 400Tobias 
Michael Wille StGH 2010/1, Urteil vom 21. September 2010, nicht veröffentlicht, S. 10 Erw. 3; StGH 2010/34, Urteil vom 21. September 2010, nicht veröffentlicht, S. 11 Erw. 3.2; StGH 2011/16, Urteil vom 29. August 2011, nicht veröffentlicht, S. 11 f. Erw. 3.3; siehe auch StGH 2006/92, Urteil vom 26. März 2007, nicht veröffentlicht, S. 14 f. Erw. 5.1 ff.; StGH 2004/63, LES 2006, S. 115 (121 Erw. 2.4 f.); vgl. auch StGH 2003/35, Urteil vom 2. März 2004, <www.stgh.li>, S. 53 Erw. 2.3. 328StGH 2009/178, Urteil vom 22. Juni 2010, nicht veröffentlicht, S. 7 f. Erw. 2; StGH 2010/1, Urteil vom 21. September 2010, nicht veröffentlicht, S. 10 Erw. 3; StGH 2010/34, Urteil vom 21. September 2010, nicht veröffentlicht, S. 11 Erw. 3.2; StGH 2009/147, Urteil vom 21. Juni 2010, nicht veröffentlicht, S. 10 f. Erw. 2.2; siehe auch StGH 2009/57+104, nicht veröffentlicht, S. 22 ff. Erw. 3.4 f., und StGH 2011/16, Urteil vom 29. August 2011, nicht veröffentlicht, S. 11 f. Erw. 3.3. 329Gstöhl, Recht, S. 134 f. spricht sich aufgrund der formellen Natur des Art. 33 Abs. 1 LV als Verfahrensgrundrecht allgemein gegen eine Heilung aus. Auch nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes hat das Recht auf den ordentlichen Richter formellen Charakter. Er lässt allerdings die Frage offen, ob ihm auch abso- luter Charakter zukommt. Vgl. StGH 2011/28, Urteil vom 18. Mai 2011, nicht ver- öffentlicht, S. 8 f. Erw. 8. 330Siehe allgemein Wille T., Verfassungsprozessrecht, S. 526 ff. 331In diesem Sinne ist wohl auch StGH 2011/28, Urteil vom 18. Mai 2011, nicht veröf- fentlicht, S. 8 f. Erw. 7 f. zu verstehen, wonach es sich bei der Unterlassung eines Entscheides über einen Richterablehnungsantrag um eine Entziehung im Sinne des Art. 33 Abs. 1 LV handelt und der Anspruch auf Behandlung des Ablehnungsgesu- ches vor der materiellen Entscheidung bzw. Beschlussfassung formellen Charakter hat und daher grundsätzlich unabhängig davon besteht, ob seine Verletzung einen Einfluss auf die materielle Entscheidung gehabt hat oder nicht. 81
	        

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