Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

Gerichtes im Vorhinein zu informieren.322Ein Rechtsuchender kann ei- nen allfälligen Befangenheitsantrag nur dann stellen, wenn er von der personellen Zusammensetzung des Spruchkörpers Kenntnis hat.323Die Vorladungen an die Parteien haben die Namen der Richter des Kollegi- algerichtes zu enthalten.324Es genügt nicht, einer Partei nur die Namen aller ordentlichen Richter und der Ersatzrichter mitzuteilen, vielmehr muss auch die konkrete Zusammensetzung des in ihrer Sache entschei- denden Spruchkörpers mitgeteilt werden.325Ein aus dem Recht auf den ordentlichen Richter oder aus der Gewährleistung des Beschwerderechts abgeleiteter verfassungsrechtlicher Anspruch, dass den Parteien darüber hinaus auch noch bekannt gegeben werden müsste, wer in einem kon- kreten Fall Referent ist, erachtet der Staatsgerichtshof hingegen als nicht gegeben.326Eine Ausnahme von der Bekanntgabe der personellen Zu- sammensetzung des Spruchkörpers macht er, wenn der Betroffene auch vor dem Staatsgerichtshof keine Befangenheit geltend gemacht hat, so wenn er nicht beanstandet, einer oder mehrere Richter, die an der vor dem Staatsgerichtshof angefochtenen Entscheidung mitgewirkt haben, seien befangen gewesen. Es fehlt in diesem Fall die grundrechtliche Relevanz einer gesetzwidrigen Ladung.327Eine Ausnahme macht der 399 
Recht auf den ordentlichen Richter 322StGH 2010/34, Urteil vom 21. September 2010, nicht veröffentlicht, S. 11 Erw. 3.2; StGH 2009/189, Urteil vom 9. August 2010, nicht veröffentlicht, S. 22 f. Erw. 2; vgl. auch StGH 2011/28, Urteil vom 28. Mai 2011, nicht veröffentlicht, S. 8 Erw. 7; StGH 2010/59, Urteil vom 29. November 2010, <www.gerichtsentscheide.li>, S. 13 Erw. 3.2; StGH 2009/159, Urteil vom 21. Juni 2010, nicht veröffentlicht, S. 7 f. Erw. 3; StGH 2009/178, Urteil vom 22. Juni 2010, nicht veröffentlicht, S. 7 f. Erw. 2; StGH 2009/147, Urteil vom 21. Juni 2010, nicht veröffentlicht, S. 10 f. Erw. 2.2; StGH 2009/57+104, Urteil vom 18. Januar 2010, nicht veröffentlicht, S. 22 Erw. 3.3; StGH 2008/42, Urteil vom 9. Dezember 2008, <www.stgh.li>, S. 10 f. Erw. 2.4 ff.; siehe auch Wille T., Verfassungsprozessrecht, S. 290 f., und für die Schweiz Müller / Schefer, Grundrechte, S. 951. 323Vgl. Müller/Schefer, Grundrechte, S. 951. 324StGH 2009/189, Urteil vom 21. September 2010, nicht veröffentlicht, S. 22 f. Erw. 2. 325StGH 2010/1, Urteil vom 21. September 2010, nicht veröffentlicht, S. 10 Erw. 3; vgl. auch StGH 2011/137, Urteil vom 19. Dezember 2011, nicht veröffentlicht, S. 22 Erw. 2.2.2; StGH 2009/147, Urteil vom 21. Juni 2010, nicht veröffentlicht, S. 10 f. Erw. 2.2; StGH 2008/42, Urteil vom 9. Dezember 2008, <www.stgh.li>, S. 10 Erw. 2.4 f. 326StGH 2009/189, Urteil vom 21. September 2010, nicht veröffentlicht, S. 22 f. Erw. 2. 327StGH 2009/57+104, Urteil vom 18. Januar 2010, nicht veröffentlicht, S. 22 f. Erw. 3.4; StGH 2009/147, Urteil vom 21. Juni 2010, nicht veröffentlicht, S. 10 f. Erw. 2.2; StGH 2009/178, Urteil vom 22. Juni 2010, nicht veröffentlicht, S. 7 f. Erw. 2;
	        

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