schwerderecht nicht übernommen haben. Liechtenstein unterzog sich 2008 einer UPR.10 3.Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht 3.1Stellung des Völkerrechts im innerstaatlichen Recht Liechtenstein folgt der Lehre des Monismus bzw. dem System der auto- matischen Adoption: Der internationale Vertrag tritt zugleich auf völ- kerrechtlicher und auf landesrechtlicher Ebene in Kraft. Das Völker - vertragsrecht gilt fortan ohne weiteres, d. h. ohne einen zusätzlichen staat lichen Akt. 3.2Rang des Konventionsrechts im innerstaatlichen Recht Die liechtensteinische Rechtsordnung enthält keine ausdrückliche Rege- lung darüber, welchen Rang Staatsverträge innerstaatlich einnehmen. Völkerrechtliche Abkommen können materiell Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsrang haben. Seit der Verfassungsrevision von 2003 sieht die Verfassung die Überprüfbarkeit der Verfassungsmässigkeit von Staatsverträgen durch den Staatsgerichtshof vor, sodass diese formell Unterverfassungsrang haben. Gleichzeitig können aber gemäss Art. 15 Abs. 2 StGHG zahlreiche staatsvertragliche Individualrechte wie verfas- sungsmässige Rechte mit Verfassungsbeschwerde geltend gemacht wer- den und haben somit materiell Verfassungsrang. Dies gilt explizit für die EMRK, den UNO-Pakt II sowie die Übereinkommen gegen die Folter, die Geschlechter- und die Rassendiskriminierung.11 3.3Unmittelbare Anwendbarkeit des Konventionsrechts Den betreffenden internationalen Verträgen ist zu entnehmen, ob sie für die unmittelbare Anwendung spezifisch genug sind. Beispielsweise sind 39
Quellen der Grundrechte: landes- und völkerrechtlicher Grundrechtsschutz 10Informationen über die UPR Liechtensteins sind über <www.liechtenstein.li> (Ru- brik Staat/Aussenpolitik/Menschenrechte) abrufbar; besucht am 1.6.2010. 11Ausführungen entnommen dem vierten Länderbericht Liechtensteins vom 11.8. 2009 gemäss Art. 18 des Übereinkommens über die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18.12.1979, <www.liechtenstein.li/4._laender bericht.pdf>, besucht am 1.6.2010. Vgl. ferner Thürer, Liechtenstein und die Völ- kerrechtsordnung, S. 108 ff.; Becker, Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landes- recht, S. 199 ff., S. 275 ff., S. 655 ff.14
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