Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

amtlicher Richter erscheint als befangen, wenn er als Anwalt zu einer Partei oder zu einer Gegenpartei ein noch offenes Mandat hat oder ein solches erst kürzlich abgeschlossen hat. An der Unbefangenheit fehlt es auch dann, wenn der Richter für eine Partei oder ihre Gegenpartei mehr- mals anwaltlich tätig geworden ist, sodass zwischen ihnen eine Art Dau- erbeziehung besteht.265Ein Anwalt darf nach der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts auch nicht als nebenamtlicher Richter an einem Urteil mitwirken, das sich in einem noch hängigen parallelen Prozess als Präjudiz zugunsten seines Klienten auswirken kann.266 Auch Bemerkungen eines Richters in der Öffentlichkeit oder im Verfahren selber können die Unbefangenheit beeinträchtigen. Dies ist der Fall, wenn er sich zum Verfahrensausgang äussert.267Es können auch Feststellungen eines Richters zur Person oder zum Verhalten der Par- teien Zweifel an der Unparteilichkeit hervorrufen, wenn darin eine Haltung zum Ausdruck kommt, die die sachliche und unbefangene Be- urteilung objektiv gefährdet. Dies kann nach der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts zutreffen, wenn personenbezogene Werturteile abgegeben werden.268In der Äusserung des Obersten Ge- richtshofes, dass er von Ablehnungsanträgen und ähnlichen Vorbringen «geradezu bombardiert» werde, sah der Staatsgerichtshof kein Indiz für eine Befangenheit. Anlass gab der Umstand, dass die vom Beschwerde- führer erhobenen, zahlenmässig kaum mehr überblickbaren, oft von vornherein aussichtslosen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe zu einer ernsthaften Belastung des Justizapparates geworden waren.269Ebenso erachtete er die Erwägung des Erstrichters, die der Beschwerdeführerin Prozessfreudigkeit und Unnachgiebigkeit vorwarf, nicht als qualifiziert unsachlich im Sinne eines Befangenheitsgrundes.270Nicht zu beanstan- den ist auch, wenn Richter in einem Rechtsgespräch mit den Parteien Überlegungen zum möglichen Ausgang des Verfahrens anstellen oder in 387 
Recht auf den ordentlichen Richter 265Müller / Schefer, Grundrechte, S. 946; siehe auch StGH 2001/38, Entscheidung vom 23. April 2002, nicht veröffentlicht, S. 11 f. Erw. 3.3 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts. 266BGE 124 I 121 E. 3c S. 126. 267Siehe dazu Müller / Schefer, Grundrechte, S. 940 f. 268Kiener, Garantie, Rz. 27; vgl. auch Frowein / Peukert, EMRK, S. 225 Rz. 215, und Böhmdorfer, Rechtsprechung, S. 64 f. 269StGH 2009/159, Urteil vom 21. Juni 2010, nicht veröffentlicht, S. 7 f. Erw. 3. 270StGH 2010/99, Urteil vom 20. Dezember 2010, nicht veröffentlicht, S. 10 f. Erw. 4.66
	        

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