Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

hen weder einen Anspruch auf einen mehrgliedrigen Instanzenzug noch einen Anspruch auf eine bestimmte Ausgestaltung der Verwaltungs- bzw. Gerichtsorganisation bzw. des jeweiligen Verfahrens.102Aus der Sicht der materiellen Gewaltenteilung bzw. aus dem Zusammenspiel mehrerer Grund- und Menschenrechte oder aus einzelnen solcher Be- stimmungen wie beispielsweise Art. 6 und 13 EMRK oder dem 7. ZP der EMRK sowie Art. 43 und Art. 33 Abs. 1 LV können sich im Einzelfall für den Gesetzgeber sowohl organisations- als auch verfahrensrechtliche Beschränkungen ergeben, die er zu berücksichtigen hat.103 Art. 33 Abs. 1 LV verwehrt es grundsätzlich dem Gesetzgeber nicht, dass er allgemein den Instanzenzug (Rechtsmittelzug) bzw. die Zuständigkeiten ändert oder neu ordnet und dadurch den gesetzlichen bzw. ordentlichen Richter neu bestimmt oder dass er arbeitsvertragliche Streitigkeiten bis zu einem bestimmten Streitwert dem Rechtsfürsorge- verfahren zuweist.104Eine Änderung oder Neuordnung der Zuständig- keitsordnung muss denn auch möglich sein, da sie andernfalls zementiert würde. Der Gesetzgeber muss auch jederzeit auf neuere Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch auf andere, z. B. gesellschaftliche, Ent- wicklungen reagieren können. Er hat dabei insbesondere das Verbot des Ausnahmegerichtes, das Rechtssicherheitsgebot bzw. den Vertrauens- 352Tobias 
Michael Wille gemäss Art. 33 Abs. 1 LV und gegen das Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK verstösst. 102Vgl. Gstöhl, Recht, S. 74 mit Bezug auf Art. 58 Abs. 1 aBV und entsprechende Bun- desgerichtsrechtsprechung; für die Schweiz siehe Kiener, Garantie, Rz. 14 mit Rechtsprechungsnachweisen. 103Vgl. für Österreich Schäffer, Organisationsgarantien, S. 537 ff. Rz. 34 ff.; vgl. auch StGH 2008/63, Urteil vom 31. März 2009, <www.gerichtsentscheide.li>, S. 29 ff. Erw. 9 ff., wo der Staatsgerichtshof zum Schluss kommt, dass ein genereller Aus- schluss des einstweiligen Rechtsschutzes aufgrund eines zu gewährenden effektiven Rechtsschutzes im Lichte des Beschwerderechts (Art. 43 LV) nicht zulässig ist. 104Vgl. Höfling, Grundrechtsordnung, S. 230 unter Bezugnahme auf StGH 1968/1, Entscheidung vom 12. Juni 1968, ELG 1967–1972, 225 (228); StGH 1977/2, Ent- scheidung vom 24. Oktober 1977, LES 1981, S. 39 (41); StGH 1974/8, Entscheidung vom 27. Mai 1974, ELG 1973–1978, 370 (371), und Gstöhl, Recht, S. 76 und 79 f.; für Österreich siehe Berchtold, Recht, S. 718. Mit Gesetz vom 25. November 2010 über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten ausser Streitsachen (Aus- serstreitgesetz; AussStrG), LGBl. 2010 Nr. 454, wurde das Gesetz vom 21. April 1922 betreffend das Rechtsfürsorgeverfahren, LGBl. 1922 Nr. 19, aufgehoben und ersetzt. 23
	        

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