Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

schliesslich den Gerichten, andere ausschliesslich den Verwaltungsbe- hörden zur Entscheidung zuweisen müsste.94Eine Art von materieller Gewaltenteilung kann sich jedoch aus anderen verfassungsrechtlichen oder aus völkerrechtlichen Bestimmungen wie etwa aus Art. 6 EMRK ergeben, die der Gesetzgeber zu beachten hat.95 2.4Keine Gewährleistung einer bestimmten Verwaltungs- bzw. Gerichtsorganisation Art. 33 Abs. 1 LV gewährleistet «weder das Recht auf ein bestimmtes Verfahren noch auf eine bestimmte Entscheidung».96Er gebietet über- dies nicht eine spezielle Ausgestaltung des Rechtsweges.97Die Frage des Anspruchs auf einen mehrgliedrigen Instanzenzug fällt nicht primär in den Schutzbereich der Garantie des ordentlichen Richters,98sondern in den sachlichen Gewährleistungsbereich des Beschwerderechtes gemäss Art. 43 LV.99Nach der Rechtsprechungspraxis des Staatsgerichtshofes darf zwar das grundrechtliche Beschwerderecht wie andere Grundrechte nicht ausgehöhlt werden. Gesetzliche Beschränkungen sind jedoch im öffentlichen Interesse und im Rahmen der Verhältnismässigkeit sehr wohl zulässig. Unter diesen Voraussetzungen werden sogar Rechtsmit- telausschlüsse als verfassungskonform angesehen.100Aus diesem Grund besteht auch kein grundrechtlicher Anspruch auf einen dreigliedrigen Instanzenzug.101Art. 33 Abs. 1 LV gewährleistet demnach für sich gese- 351 
Recht auf den ordentlichen Richter 94Vgl. für Österreich Berchtold, Recht, S. 717. 95Siehe Schäffer, Organisationsgarantien, S. 537 f. Rz. 34 ff., und Berchtold, Recht, S. 717 f. 96StGH 2002/9, Entscheidung vom 16. September 2002, nicht veröffentlicht, S. 11 Erw. 3; vgl. auch StGH 1996/41, Urteil vom 27. Juni 1997, LES 1998, S. 181 (183 f. Erw. 2), und StGH 1997/27, Urteil vom 18. November 1997, LES 1999, S. 11 (15 Erw. 4). 97StGH 1977/2, Entscheidung vom 24. Oktober 1977, LES 1981, S. 39 (41). 98Vgl. auch Gstöhl, Recht, S. 74. 99StGH 2010/30, Urteil vom 9. August 2010, nicht veröffentlicht, S. 20 Erw. 2.2. 100Siehe etwa StGH 2009/168, Urteil vom 29. März 2010, <www.gerichtsentscheide. li>, S. 26 ff. Erw. 2.3.1 ff.; StGH 2009/205, Urteil vom 29. März 2010, nicht veröf- fentlicht, S. 20 ff. Erw. 2.1; StGH 2010/131, Urteil vom 28. März 2011, nicht veröf- fentlicht, S. 14 ff. Erw. 3.1 ff. 101StGH 2010/30, Urteil vom 9. August 2010, nicht veröffentlicht, S. 20 Erw. 2.2 unter Hinweis auf StGH 2009/163 Erw. 3 und StGH 2009/5 Erw. 1.2.4 f. Diesem Urteil des Staatsgerichtshofes lag die Frage zugrunde, ob der bloss zweigliedrige Instan- zenzug im Amtshaftungsverfahren gegen das Recht auf den ordentlichen Richter 22
	        

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