Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

steinische Verfassung im Gegensatz zu Österreich, wo Art. 94 B-VG90 die Trennung von Gerichtsbarkeit und Verwaltung «in allen Instanzen» vorschreibt, keine völlige Trennung von Justiz und Verwaltung.91Aller- dings ist es nicht verfassungskonform, «wenn sich Verwaltungsrechts- sprechung und gerichtliche Instanzen mit derselben Materie befassen.»92 Hingegen ist es allgemein zulässig, wenn Gerichtsbehörden Verwal- tungsentscheidungen überprüfen. Daher verstösst die in Art. 78 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; LR 831.20) normierte sogenannte «sukzessive Zuständigkeit», d. i. die Zuständigkeit des Obergerichtes zur Überprüfung von Ent- scheidungen bzw. Verfügungen der IV-Anstalt, nicht gegen den Gewal- tenteilungsgrundsatz.93 Aus Art. 33 Abs. 1 LV folgt wie auch in Österreich für den Ge- setzgeber nicht, dass er im Sinne einer materiellen Gewaltenteilung zwi- schen Gerichtsbarkeit und Verwaltung bestimmte Rechtssachen aus- 350Tobias 
Michael Wille 2009/2, Urteil vom 15. September 2009, <www.gerichtsentscheide.li>, S. 17 f. Erw. 3; StGH 2010/2, Urteil vom 29. März 2010, nicht veröffentlicht, S. 22 f. Erw. 4.2; StGH 2010/80, Urteil vom 29. November 2010, <www.gerichtsentscheide.li>, S. 11 Erw. 2.2. 90Diese Bestimmung war ursprünglich rein formell-organisatorisch gedacht. Siehe Schäffer, Organisationsgarantien, S. 537 Rz. 34. 91StGH 2009/2, Urteil vom 15. September 2009, <www.gerichtsentscheide.li>, S. 17 f. Erw. 3 mit Verweis auf Öhlinger Theo, Verfassungsrecht, Wien 2007, S. 262   Rz. 605 f., und Walter / Mayer / Kuscko-Stadelmayer, Grundriss des österreichi schen Bun desverfassungsrechts, Wien 2007, S. 275 Rz. 556 und 558; siehe auch StGH 2010/2, Urteil vom 29. März 2010, nicht veröffentlicht, S. 22 f. Erw. 4.2; StGH 2010/21, Urteil vom 29. März 2010, nicht veröffentlicht, S. 21 f. Erw. 2.2; StGH 2010/22, Urteil vom 29. März 2010, nicht veröffentlicht, S. 22 ff. Erw. 2.2, und StGH 2010/80, Urteil vom 29. November 2010, <www.gerichtsentscheide.li>, S. 11 Erw. 2.2. 92StGH 1977/2, Entscheidung vom 24. Oktober 1977, LES 1981, S. 39 (40 f.); vgl. diesbezüglich auch die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes im Zusammenhang mit Kompetenzkonflikten zwischen Verwaltung und Gerichtsbarkeit: StGH 2008/98+99+106, Urteil vom 9. Dezember 2008, nicht veröffentlicht, S. 11 ff. Erw. 2 ff.; für Österreich siehe Berchtold, Recht, S. 715 unter Hinweis auf VfSlg 2909/ 1955, wonach es der Verfassung widerspricht, wenn die gesetzliche Regelung so be- schaffen ist, dass ein und dieselbe Sache von Vollziehungsorganen verschiedenen Typs, also z. B. sowohl von einem Gericht wie auch von einer Verwaltungsbehörde, behandelt werden kann und das Gesetz nicht selbst objektiv erfassbare Vorausset- zungen dafür aufstellt, wann die Zuständigkeit des einen und des anderen Vollzie- hungsorgans gegeben ist. 93StGH 2009/2, Urteil vom 15. September 2009, <www.gerichtsentscheide.li>, S. 17 f. Erw. 3. 21
	        

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