Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

Verwaltung im Verordnungswege andere als die gesetzlich abschliessend bestimmten Zuständigkeiten ändern, noch die Gerichte von sich aus die Gültigkeit von Gesetzen und Verordnungen prüfen. Der in Art. 9279der Verfassung gesetzte Rahmen der Verordnungsermächtigung ist in verfas- sungswidriger Weise überschritten, wenn eine durch Gesetz bestimmte Zuständigkeit durch Verordnung geändert oder eine nicht vorgesehene eingeführt wird. Die alleinige Zuständigkeit des Gesetzgebers, die Voll- ziehung der Verwaltung oder dem Gericht zuzuordnen, schliesst es daher auch aus, eine solche Entscheidung dem Verordnungswege zu überlassen.»80Für Österreich gilt in dieser Hinsicht allerdings, dass aus Art. 83 Abs. 2 B-VG, der vom «gesetzlichen» Richter spricht, nicht zu folgern ist, der gesetzliche Richter könne nur durch formelle Bundes- oder Landesgesetze festgelegt werden.81Nach der Judikatur des öster- reichischen Verfassungsgerichtshofes, die allerdings nicht unumstritten ist, kann eine gerichtliche Zuständigkeit auch durch Verordnung be- stimmt werden. Dies ist dann möglich, «wenn das Gesetz in einer dem Art. 18 B-VG Rechnung tragenden Weise die der Verordnungsgewalt überlassene Regelung beschreibt und der Rahmen der gesetzlichen Er- mächtigung nicht überschritten wird. In einem solchen Fall ist der Ver- ordnungsinhalt dem Gesetzgeber zuzurechnen, und dem Art. 83 Abs. 1 B-VG ist entsprochen […].»82Diese Regelung gilt auch für den Bereich der Verwaltung.83Ähnlich ist die Rechtslage in Deutschland. Die gene- rell-abstrakte Regelung muss zwar so weit wie möglich in einem (parla- mentarischen) Gesetz erfolgen. Art. 101 I 2 GG beinhaltet aber insoweit einen Vorbehalt des förmlichen Gesetzes, als dieses zumindest die fun- damentalen Zuständigkeitsbestimmungen enthalten muss. Das Gesetz kann aber auch unter den Voraussetzungen des Art. 80 I 2 GG die nähe- ren Bestimmungen einer Rechtsverordnung überlassen, m. a. W. die Re- gelung von Einzelfragen an die Exekutive delegieren. Ausgeschlossen ist aber eine solche Regelung durch Verwaltungsvorschriften.84 348Tobias 
Michael Wille 79Nach der durch LGBl. 2003 Nr. 186 geänderten Fassung von Art. 92 LV handelt es sich neu um den Absatz 4. 80StGH 1983/6, Urteil vom 15. Dezember 1983, LES 1984, S. 73 (74 Erw. 3). 81Siehe Berchtold, Recht, S. 717. 82VfSlg 5506/1967 zitiert nach Berchtold, Recht, S. 717. 83Berchtold, Recht, S. 717. 84Vgl. dazu Schulze-Fielitz, Art. 101 GG, Rz. 20 f.
	        

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