fällen beim gleichen Rechtshilferichter eine Rolle spielen».73Ein solches Vorgehen wäre allerdings im Rahmen eines ordentlichen Strafverfahrens unzulässig.74 Die Ansicht des schweizerischen Bundesgerichts, das trotz wieder- holter Kritik in der Lehre und im Gegensatz zum deutschen Bundesver- fassungsgericht75und dem EGMR diese Forderung nach einer generell- abstrakten Zuständigkeitsordnung ablehnt, kann jedoch nicht geteilt werden.76Nach seiner Praxis müssen weder die interne Geschäftsvertei- lung noch die personelle Zusammensetzung des Spruchkörpers noch die Modalitäten des Beizugs von Ersatzrichtern generell-abstrakt normiert und damit im Voraus bestimmbar sein.77 Der österreichische Verfassungsgerichtshof hält ein Gesetz für ver- fassungswidrig, das die Behördenzuständigkeit nicht eindeutig festlegt. Es verstosse gegen Art. 18 B-VG (Legalitätsprinzip) i. V. m. Art. 83 Abs. 2 B-VG (gesetzlicher Richter). Dementsprechend ist eine generell alternierende Zuständigkeitsordnung verboten. Ebenso ist eine inhalt- lich nicht näher bestimmte Ermächtigung des Verordnungsgebers («for- malgesetzliche Delegation») zur Zuständigkeitsverlagerung nicht zuläs- sig.78In diesem Sinne hat sich auch der Staatsgerichtshof in StGH 1983/6 geäussert. Habe der Gesetzgeber mit der Zuordnung einer Materie an sich oder auch noch ausdrücklich die entsprechenden Vollziehungszu- ständigkeiten geregelt, so führt er aus, seien «diese für die Vollziehung vorbehaltlich der Verfassungskontrolle verbindlich […]. Weder kann die 347
Recht auf den ordentlichen Richter 73StGH 2006/58+59, Urteil vom 1. September 2006, nicht veröffentlicht, S. 27 f. Erw. 5.6. 74StGH 2000/60, Entscheidung vom 19. Februar 2001, LES 2004, S. 13 (17 f. Erw. 4.1 und 4.4). 75Siehe Müller / Schefer, Grundrechte, S. 934 unter Hinweis auf den ausführlich be- gründeten Entscheid des BVerfG 1 PBvU 1/95 (1997), in: EuGRZ 1997, S. 114 ff.; vgl. für Deutschland Schulze-Fielitz, Art. 101 GG, Rz. 18 ff., und Grabenwarter / Pabel, Grundsatz, S. 663 Rz. 43 mit Rechtsprechungsnachweisen. 76Vgl. Müller / Schefer, Grundrechte, S. 934, und Kiener, Garantie, Rz. 20, jeweils u. a. unter Bezugnahme auf BGE 117 Ia 322 E. 1c S. 323 (Hans Rhyner); 105 Ia 172 E. 5b S. 179 (Hefti); eingehend zur Praxis Steinmann, Art. 30 BV, S. 625 f. Rz. 8. 77Kiener / Kälin, Grundrechte, S. 441 f. 78Schäffer, Organisationsgarantien, S. 535 Rz. 26; siehe allgemein zur Unzulässigkeit einer «formalgesetzlichen Delegation», in welcher der Gesetzgeber den Verord- nungsgeber mit einer nicht näher determinierten Verordnungsgewalt ausstattet, StGH 2009/182, Urteil vom 21. Mai 2010, nicht veröffentlicht, S. 34 ff. Erw. 3.2 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen.17 18